Ausbleiben des Angeklagten

liegt in der Hauptverhandlung vor, wenn der Angeklagte bei Aufruf der Sache nicht im Gerichtssaal ist, nicht alsbald eintrifft oder sich im Sitzungssaal nicht zu erkennen gibt. Dem Ausbleiben steht gleich, wenn der Angeklagte im selbst verschuldeten verhandlungsunfähigen Zustand erscheint. Gemäß § 230 Abs. 1 StPO findet eine Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen Angeklagten nicht statt. § 230 Abs. 2 StPO sieht vor, dass gegen einen Angeklagten, dessen Ausbleiben nicht ordnungsgemäß entschuldigt ist, Haftbefehl oder Vorführungsbefehl als Zwangsmittel zu erlassen sind. Gemäß
§ 408 a StPO ist im Verfahren vor dem Strafrichter
oder dem Schöffengericht ein Übergang in das Strafbefehlsverfahren möglich, wenn der Staatsanwalt einen entsprechenden Antrag stellt. Bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen einen Strafbefehl wird der Einspruch verworfen (§ 412 StPO). Für die Verwerfung der Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten gelten §§ 329, 330 StPO. Abwesenheit des Angeklagten, Entfernung des Angeklagten




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