Widerspruch

Die Möglichkeit zum Widerspruch ist in verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegeben.
Im Verwaltungsverfahren kann z. B. gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes Widerspruch eingelegt werden.
Im Zivilprozess kann Widerspruch gegen den Erlass eines Mahnbescheids eingelegt werden. Die Folge davon ist, dass kein Vollstreckungsbescheid erlassen und das Verfahren in ein normales Streitverfahren übergeführt wird. Gegen eine einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden mit der Folge, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.
Auch im Grundbuchrecht gibt es Widerspruchsmöglichkeiten. Da im Fall der Notwendigkeit, das Grundbuch wegen einer Falscheintragung zu berichtigen, aufgrund der oft sehr langen Verfahrensdauer Probleme entstehen können, behilft man sich, indem zugunsten des tatsächlich Berechtigten im Grundbuch ein Widerspruch eingetragen wird. Im strafprozessualen Bereich kann man u. a. gegen die Beschlagnahme des Führerscheins Widerspruch einlegen, was zur Folge hat, dass diese Maßnahme gerichtlich überprüft wird.
Im materiellen Recht findet sich ebenfalls das Recht auf Widerspruch, so etwa bei der Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum. Dagegen kann der Mieter Widerspruch einlegen, um bestimmte Härtegründe geltend zu machen.
Bedeutet ein fehlender Widerspruch Einverständnis?
Nur im Handelsrecht kann die Notwendigkeit bestehen, bei fehlendem Einverständnis ausdrücklich dem Vertragsgegner zu widersprechen, beispielsweise beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Ansonsten aber wird durch einen fehlenden Widerspruch nie eine Einverständniserklärung angenommen. Dies kann man auch nicht erreichen, indem man dem Verhandlungspartner etwa mitteilt, wenn er nicht binnen einer Frist widerspreche, bewerte man dies als Einverständnis.
Zwar kann sich eine Einverständniserklärung auch aus bestimmten Umständen ergeben, nie jedoch allein daraus, dass man nicht widerspricht.

Bezeichnung einer Eintragung im Grundbuch, die auf Antrag, manchmal auch von Amts wegen, vorgenommen wird, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß eine frühere Eintragung unrichtig ist. Ist ein Widerspruch gegen eine Eintragung im Grundbuch eingetragen, so kann sich niemand mehr auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen, es kann insbesondere kein gutgläubiger Erwerb des mit einem Widerspruch versehenen Rechts mehr erfolgen (§899 BGB), bis der Widerspruch gelöscht oder das Grundbuch berichtigt worden ist. Häufig dient der Begriff auch als Bezeichnung eines Rechtsmittels.

• Widerspruch (§§ 899 BGB, 53 I GBO) gegen die Richtigkeit des Grundbuchs schließt den gutgläubigen Erwerb nach § 892 I S.1 BGB aus. Voraussetzung ist die Eintragung des W. in das Grundbuch durch den Berechtigten und die Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 894 BGB. Darauf, ob der Erwerber das Grundbuch eingesehen hat und den Widerspruch kennt, kommt es nicht an. §892 II BGB gilt nur für die Kenntnis, nicht aber für den Widerspruch. Der W. kann durch Bewilligung oder durch einstweilige Verfügung ins Grundbuch eingetragen werden. Im letzteren Fall ist gem. § 942 II ZPO dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist.

• Widerspruch im Prozeß ist eine Bezeichnung für verschiedene Rechtsbehelfe im Verfahrensrecht. Im Mahnverfahren kann der Antragsgegner nach § 694 I ZPO W. gegen den Mahnbescheid einlegen. Erfolgt dies rechtzeitig, wird das Verfahren auf Antrag einer Partei an das im Mahnantrag bezeichnete Gericht abgegeben und in ein streitiges Verfahren übergeleitet. War der W. nicht rechtzeitig, ist er gem. § 694 II S.1 ZPO als Einspruch zu behandeln. Für die Form gilt § 702 ZPO.

Wird auf die Bewilligung eines W. geklagt, gilt dieser gem. § 895 ZPO bereits mit einem vorläufig vollstreckbaren Urteil als bewilligt. Daneben sind zu nennen die Rechtsbehelfe der §§ 777; 924 ZPO sowie § 900 V ZPO.

Rechtsbehelf gegen gerichtliche Beschlüsse oder Verwaltungsentscheidungen ( z. B. Verwaltungsprozess). Auch Rechtsbehelf gegen vorläufige Massnahmen, z. B. Zahlungsbefehl.

ist die einem Umstand widersprechende Gegenäußerung. Im Sachenrecht (§ 899 BGB) kann bei Unrichtigkeit des Grundbuchs zum Schutz des wahren Berechtigten ein W. in das Grundbuch eingetragen werden. Der W. sichert den Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs und zerstört den öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Im Verfahrensrecht ist W. eine Bezeichnung für verschiedene Rechtsbehelfe (z. B. §§ 694, 777 [Erinnerung], 924 ZPO). Im Verwaltungsrecht ist der W. (§§ 68 ff. VwGO) der allgemeine Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt. Er leitet das Verwaltungsverfahren ein, in dem vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen sind (Widerspruchsverfahren). Er hat im Rahmen der §§ 80, 80 b VwGO aufschiebende Wirkung. Lit.: Eichler, M., Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang, 2002; Maiberg, K., Zur Widerspruchsabhängigkeit von strafprozessualen Verwertungsverboten, 2003

Bezeichung für Rechtsbehelfe unterschiedlicher Art.
Sachenrecht: nach § 899 Abs. 1 BGB Sicherungsmittel eigener Art („sui generis`), welches ein bestehendes dingliches Recht an einem Grundstück gegen gutgläubigen einredefreien Erwerb durch Dritte (vgl. § 892 BGB) schützt.
Wenn das Grundbuch unrichtig, kann zum Schutz des wahren Berechtigten bei dem falsch eingetragenen oder dem zu Unrecht gelöschten Recht im Grundbuch bis zur endgültigen Berichtigung ein Widerspruch eingetragen werden. Ebenso wie bei der Vormerkung handelt es sich bei dem Widerspruch nur um eine vorläufige Sicherung. Im Unterschied zur Vormerkung sichert der Widerspruch allerdings keinen schuldrechtlichen Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung, sondern ein bereits bestehendes dingliches Recht. Der im Grundbuch eingetragene Widerspruch zerstört den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und verhindert einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte. Gern. § 899 Abs. 2 BGB erfolgt die Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung (Grundbucheintragung auf Antrag) desjenigen, dessen (im Grundbuch zu Unrecht eingetragenes) Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zum Erlass der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird. Hat das Grundbuchamt (Grundbuch) unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so hat es von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen (Amtswiderspruch § 53 GBO).
Sozialrecht: Rechtsbehelf u. a. im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen ablehnenden oder nur teilweise zuerkennenden Verwaltungsakt. Nach § 62 SGB X gelten für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, soweit der Sozialrechtsweg gegeben ist, die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes. Im Einzelnen
bestimmt §83 SGG, dass das förmliche Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Beschwerten schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach Einlegung des Widerspruchs finden sich im sozialrechtlichen Verfahren die weiteren Regelungen in den Vorschriften des Vorverfahrens gern. §§ 78 fr. SGG. Die Kosten im Vorverfahren werden jedoch wieder in § 63 SGB X geregelt für den Fall, dass der Widerspruch Erfolg hatte. Wie bei § 80 Abs. 2 VwVfG-Bund hat auch im Verwaltungsverfahren nach dem SGB X die Behörde darüber zu befinden, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war, § 63 Abs. 2 u. 3 SGB X.
Verwaltungsveahrensrecht: außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt Widerspruchsverfahren.
Zivilprozess: Prozesshandlung des Antragsgegners
im gerichtlichen Mahnverfahren, mit dem er sich gegen den in einem Mahnbescheid enthaltenen Anspruch (oder einen Teil davon) wendet. Er muss innerhalb von zwei Wochen (§§ 694 Abs. 1, 693 Abs. 1 Nr.3 ZPO, ins arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren eine Woche, § 46 a Abs. 3 ZPO) unter Verwendung der amtlichen Formulare — ggf. vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle — erklärt werden (§ 702 Abs. 1 ZPO). Folge des rechtzeitigen Widerspruchs ist, dass insoweit Vollstreckungsbescheid nicht mehr ergehen kann und dass auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren eingeleitet wird (§ 696 Abs. 1 ZPO). Ein nicht rechtzeitig eingelegter Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs.2 ZPO), so dass ein Vollstreckungsbescheid noch erlassen werden kann und im Übrigen nach § 700 Abs. 3 ZPO zu verfahren ist.




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