Urfehde

Die Fehde konnte im germanischen Recht durch Sühnevertrag beendet werden. Nach der Zahlung der Busse schwur die Sippe der toten Hand (die gekränkte Sippe) die U. als den Friedenseid, dem der Gleichheitseid der anderen Sippe folgte.

ist im mittelalterlichen deutschen Recht das Versprechen (der Beendigung der Feindschaft), mit dem die Fehde endet. Lit.: Ebel, W., Die Rostocker Urfehden, 1938; Boock- mann, A., Urfehde, 1980; Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

Fehde.




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