Deckungspflicht

Besonderheit im Recht der GmbH: Im Interesse der Gläubiger haften alle Gesellschafter (im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile) für die einzubringenden Stammeinlagen der säumigen Mitgesellschafter, die anderweitig nicht einbringbar sind (kollektive D.), § 24 GmbHG. Dies gilt nur für Geld-, nicht für Sacheinlagen. Da solche D. bei einer Aktiengesellschaft nicht besteht, kann sich durch sie das Risiko einer Beteiligung an einer GmbH u. U. sehr erhöhen (z. B.: es stellt sich heraus, dass alle Gesellschafter ausser einem zahlungsunfähig sind; dieser muss für das ganze Stammkapital aufkommen).




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