Deckungsprinzip

ist der für die Zwangsversteigerung geltende Grundsatz, dass die Berechtigten, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen, nicht aus ihren Rechten verdrängt werden dürfen. Das D. wird durch das geringste Gebot mit der Rechtsfolge verwirklicht, dass grundsätzlich alle Rechte, die in das geringste Gebot fallen, bestehen bleiben oder durch Zahlung zu decken sind (§§ 91 I, 52 ZVG).




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