Bestätigungsschreiben

Kaufleute pflegen solche Schreiben zu wechseln, um den Inhalt zunächst nur mündlich getroffener Vereinbarungen festzuhalten. Sie haben die Bedeutung, daß in einem eventuellen späteren Streit das gilt, was in den Bestätigungsschreiben niedergelegt worden ist und nicht mehr das, was zuvor mündlich vereinbart worden ist. Ein Kaufmann muß infolgedessen einem unrichtigen Bestätigungsschreiben seines Vertragspartners sofort widersprechen.

Im Geschäftsverkehr übliches Schreiben an den Vertragspartner, in dem Kaufleute einen bereits erfolgten Vertragsabschluss festzuhalten pflegen. Das B. hat die Vermutung für sich, dass in ihm die mündlichen Vereinbarungen vollständig und richtig wiedergegeben sind. Weicht sein Inhalt von dem Vereinbarten ab, so muss der Empfänger unverzüglich widersprechen, anderenfalls gilt der Inhalt des B.s als genehmigt.

ist das eine frühere Erklärung bestätigende Schreiben bzw. Schriftstück. Kaufmännisches B. ist das Schreiben eines Kaufmanns - ausnahmsweise auch einer anderen (geschäftlich erfahrenen) Person - auf Grund von Vorverhandlungen über einen Vertragsschluss, in dem der Verfasser den Vertragsinhalt erstmals schriftlich niederlegt und dem Partner zugänglich macht. Erhebt der Gegner - bei einer nicht unannehmbaren Abweichung - nicht unverzüglich Widerspruch, so gilt grundsätzlich der Inhalt des Bestätigungsschreibens als Vertragsinhalt, obwohl er nicht - ausdrücklich - vereinbart wurde. Das B. ist zu trennen von der Auftragsbestätigung. Lit.: Fuchs, T., Kaufmännische Bestätigungsschreiben, 1998

kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

Im Handelsverkehr werden mündlich (auch telefonisch oder telegrafisch) getroffene Vereinbarungen i. d. R. von einem oder beiden Vertragspartnern zum Zweck des Beweises schriftlich bestätigt. Weicht der Inhalt eines solchen kaufmännischen B. von dem vorher mündlich Vereinbarten ab und nimmt der Empfänger des B. widerspruchslos entgegen, so gilt nach Handelsbrauch der Inhalt des Schreibens als der vereinbarte Vertragsinhalt. Diese Wirkung wird nur dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger rechtzeitig (innerhalb einer angemessenen, kurzen Frist) widerspricht, es sei denn, der Absender des B. weicht aus Arglist von dem vorher Vereinbarten ab oder der Inhalt des B. widerspricht dem mündlich Vereinbarten so sehr, dass der Absender des B. selbst nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen kann. Ist bei den vorangegangenen Vertragsverhandlungen der Vertrag in Wirklichkeit noch nicht zustande gekommen, so kann Schweigen auf ein nachfolgendes B. den Abschluss des Vertrages mit seinem Inhalt herbeiführen (anders bei einer bloßen - gegenüber dem Angebot modifizierten - Auftragsbestätigung, § 150 II BGB). Diese Rechtswirkungen gelten uneingeschränkt unter Kaufleuten, nur ausnahmsweise gegenüber einem Nichtkaufmann.




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