Abhandenkommen
. Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, z. B. durch Diebstahl oder Unachtsamkeit, verliert. gutgläubiger Erwerb. (§ 935 I BGB) ist das Verlieren des unmittelbaren Besitzes einer Sache ohne Willen des Besitzers (z.B. durch Verlieren einer Sache, durch Diebstahl, durch Zwang oder durch Zueignung seitens des Besitzdieners). An abhanden gekommenen Sachen ist gutgläubiger, abgeleiteter Erwerb vom Nichtberechtigten ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geld, Inhaberpapiere und im Wege öffentlicher Versteigerung veräußerte Sachen (§ 935 II BGB). Lit.: Hübner, H., Der Rechtsverlust im Mobiliarsachenrecht, 1955; Haertlein, L., Der abhandengekommene Inhaberscheck, 1999 Sachenrecht: Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des Besitzers, also unfreiwillig. Ein Besitzverlust gegen den Willen des Besitzers ist nicht notwendig. Falls der Eigentümer lediglich mittelbarer Besitzer ist, so ist erforderlich, dass dem unmittelbaren Besitzer der Besitz ohne seinen Willen entzogen worden ist (§935 Abs. 1 S. 2 BGB). Gibt ein Besitzdiener (§ 855 BGB) die Sache ohne Einverständnis des Geschäftsherrn im eigenen Namen weiter, so kommt sie nach h. M. dem Eigentümer im Sinne von § 935 BGB abhanden. Ist dem Besitzer eine Sache abhanden gekommen, schließt dies einen gutgläubigen Eigentumserwerb nach den §§ 932 ff. BGB aus. Zudem kann nach § 1007 Abs. 2 BGB ein früherer Besitzer von dem jetzigen Besitzer einer beweglichen Sache, auch wenn dieser gutgläubig ist, die Herausgabe verlangen. gutgläubiger Erwerb. ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen oder ohne sein Zutun den Besitz verloren hat (z. B. bei Diebstahl). Gutgläubiger Eigentumserwerb abhanden gekommener Sachen ist nicht möglich ausser bei Geld, Inhaberpapieren oder Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräussert werden, § 935 BGB.
Weitere Begriffe : Ausländer | Vermischung/Vermengung | Impotenz |
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