Materielles Konsensprinzip

Während das Grundbuchamt eine Rechtsänderung bereits dann in das Grundbuch einträgt, wenn nur die einstweilige Einwilligung des Betroffenen vorliegt (sogen, formelles Konsensprinzip), bedarf es für die materiellrechtliche Wirksamkeit der Rechtsänderung neben der Grundbucheintragung auch der (vertraglichen) Einigung über die Rechtsänderung von beiden Seiten (sogen, m. K.). Andernfalls wird das Grundbuch unrichtig, so dass der wahre Berechtigte Berichtigung des Grundbuchs fordern kann.

Grundbuch, Traditionsprinzip.




Vorheriger Fachbegriff: materielles Disziplinarrecht | Nächster Fachbegriff: materielles Recht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen