Erbschaftssteuer

Für jede Schenkung oder Erbschaft muss man Steuern zahlen. Änderungen im geltenden Erbschaftssteuergesetz ergaben sich zuletzt durch das Jahressteuergesetz 1997.

Die Erhebung der Erbschaftssteuer richtet sich nach der folgenden Einteilung in Steuerklassen:
* Steuerklasse 1: Sie gilt für Ehegatten, Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge, Eltern und Großeltern des Erblassers.
* Steuerklasse 2: Dazu rechnet das Finanzamt Geschwister und ihre Abkömmlinge ersten Grades, d. h. Nichten und Neffen des Erblassers, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern und geschiedene Ehegatten.
* Steuerklasse 3: Sie gilt für alle übrigen Erben.

Beispielsweise muss ein Ehegatte bei einem Nachlasswert von 100 000 EUR 7 % davon, also 7000 EUR, an Erbschaftssteuer bezahlen. Geschwister dagegen entrichten 12 % des Nachlasswertes, d.h. 12 000 EUR. Allerdings sieht das Gesetz unterschiedlich gestaffelte persönliche Freibeträge vor. Bei nahen Angehörigen sind sie wesentlich höher als bei entfernten Verwandten. Z.B. hat ein Ehepartner Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 600 000 EUR während die Eltern nur 20 000 EUR geltend machen können. Hinzu kommen Versorgungsfreibeträge für Ehepartner und Kinder; sie bevorteilen diese Familienmitglieder unter dem Gesichtspunkt der Versorgung.



Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Persönliche Freibeträge in der Steuerklasse 1:
- Ehegatten: 600000 EUR
- Kinder: 400000 EUR
- Enkel und Eltern:
100000 EUR
Für alle Erben der Steuerklasse 1 gilt außerdem ein Freibetrag in Höhe von 80000 EUR-für den nachgelassenen Hausrat.
Versorgungsfreibeträge in der Steuerklasse 1:
- Ehegatten: 500000 EUR
- altersabhängiger Versorgungsfreibetrag der Kinder (Höchstalter 27 Jahre): 20000-100000 EUR
Persönliche Freibeträge in der Steuerklasse 2
- Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten:
20000 EUR
Alle Erben der Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 20000 EUR für geerbten Hausrat.
Persönliche Freibeträge in der Steuerklasse 3
- Alle übrigen Erben: 10000 EUR

Weltweit sind alle Gesetzgeber der Meinung, dass das, was sich eine Person während des Laufes ihres Lebens erarbeitet hat, nicht in vollem Umfang auf die Erben übergehen soll. Überall will der Fiskus seinen Anteil an der Erbschaft bekommen, mag das Vermögen auch noch so sauer erworben worden sein. Unterschiedlich hoch sind auch die Besteuerungssätze, je nachdem, ob Ehegatten, Kinder, Geschwister oder Personen, die mit dem Erblasser überhaupt nicht verwandt sind, erben sollen. Bei Ehegatten und direkten Abkömmlingen, wie Kindern und Enkeln, sind die Steuersätze in Deutschland durchaus niedrig - nicht unbeträchtliche Freibeträge führen dazu, dass zumindest bei kleineren Vermögen oft überhaupt keine Steuer anfällt. Zu beachten ist dabei auch, dass vor allem bei Grundstücken und Häusern für den Steueransatz nicht vom Verkaufswert des Familienanwesens, sondern vom Einheitswert plus 40% ausgegangen wird. Der Einheitswert beträgt oft nur einen Bruchteil des möglicherweise zu erzielenden Verkaufspreises. Wer also möchte, dass seine Erben möglichst wenig Steuern bezahlen müssen, sollte Bargeld, Wertpapiere etc. möglichst vor seinem Tode in Grundbesitz umwandeln. Verkaufen die Erben diesen Grundbesitz danach, dann haben sie einen ganz erheblichen Steuerbetrag gespart.

wird nach dem E.gesetz als Landessteuer erhoben bei a) Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis u.a.), b) Schenkung unter Lebenden, c) Zweckzuwendungen. Zu versteuern ist das Aktiv-Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Die Höhe der E. bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Danach gibt es z. Zt. 5 Steuerklassen: I Ehegatten und Kinder, II Enkel, Urenkel usw., III Eltern, Grosseltern, Geschwister, IV Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Neffen und Nichten, V alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. Die Steuersätze sind nach Höhe des Erwerbes gestaffelt und reichen in Steuerklasse 1 von 2% (bis 10 000 EUR) bis 15% (10 Mill. EUR und darüber), in Steuerklasse V entsprechend von 14% bis 60%. Gewisse Steuerbefreiungen geniessen bes. der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Einheitswert.
Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe ist und welchen Beschränkungen (z. B. durch Einsetzung eines Nacherben, Nacherbenvermerk, oder eines Testamentsvollstreckers) er unterliegt. Der E. legitimiert den Erben gegenüber Privatpersonen (z.B. Käufern von Erbschaftsgegenständen) und Behörden (z. B. Grundbuchamt). Der Teil-E. weist den Erbteil eines Miterben aus; im gemeinschaftlichen E. werden alle Miterben gemeinsam ausgewiesen. Der E. wird nur auf Antrag ausgestellt. Das Nachlassgericht zieht von Amts wegen unrichtige E.e ein und erklärt sie ggf. für kraftlos. - Ist ein E. erteilt, so wird im Rechtsverkehr sein Inhalt als richtig vermutet; diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Wichtiger ist der öffentliche Glaube des E.s: Wer gutgläubig (guter Glaube) durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand erwirbt oder eine Nachlassforderung erfüllt, darf sich auf die Richtigkeit des E.s verlassen; dass freilich der Gegenstand zur Erbschaft gehört, beweist der E. nicht. Auch bei Verpflichtungsgeschäften (z.B. Kauf) wird der gute Glaube nicht geschützt, §§ 2366 ff. BGB.

Steuer, die erhoben wird, wenn durch den Tod eines Menschen Vermögen übergeht. Um Umgehungsmöglichkeiten auszuschließen, gibt es eine entsprechende Steuer auch bei Schenkungen unter Lebenden. E. wird nach 4 Steuerklassen erhoben, nach denen sich die verschiedenen Frei betrage (2.000 -250.000 DM) und Steuersätze (3 -70 %) richten.

ist die Steuer auf den Vermögensübergang durch Tod. Sie ist geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Sie wird nach drei Steuerklassen erhoben (Ehegatte, Kinder, Stiefkinder, Enkel und deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte; sonstige Erwerber). Danach bestimmen sich die Freibeträge (5000 bis 300000 Euro) und die Steuersätze (7-30%, 12- 40%, 17-50%). 2007 wurde die geltende Regelung vom Bundesverfassungsgericht Deutschlands für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2008 gefordert. In Österreich wird die E. wegen Verfassungswidrigkeit abgeschafft. Lit.: ErbSt, Einführung v. Halaczinsky, R., 16. A. 2006; Troll, M./Gebel, D./Jülicher, M., Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Lbl.), 33. A. 2007; Meincke, J., Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 14. A. 2004; Schwarz, L./Schwarz, W., Erbschaftsteuererklärung 2003, 2003; Handbuch Erbschaftsteuer und Bewertung, 2006; Söffing, M., Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 2. A. 2003; Moench, D./Albrecht, G., Erbschaftsteuer, 2006

(Schenkungsteuer): Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzgesetz (ErbStG vom 27.2.1997; BGB1. I 1997, 378; BStBl. I 1997, 298 mit weiteren Änderungen). Insb. aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BSt131. II 1995, 671) wurden mit dem Jahressteuergesetz 1997 (JStG 1997 vom 20. 12. 1996; BGBI.1 1996, 2049; BStB1.1 1996, 1523) die erforderlichen Änderungen zur Erbschaftsteuer durchgeführt. Zur einheitlichen Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts haben die Finanzbehörden entsprechende Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR, BStI31. I 2003, Sondernr. 1) sowie Hinweise zu den Richtlinien (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.3. 2003; BStBl. I 2003, Sondern. 2,91) erlassen.
Die Erbschaftsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, da sie an Verkehrsvorgänge anknüpft. Als Erbanfallsteuer — mit der Schenkungsteuer als Ergänzungstatbestand (§ 7 ErbStG) zur Vermeidung von Steuerumgehungen — besteuert sie als Haupttatbestand Vermögenserwerbe von Todes wegen (§ 3 ErbStG). Sie unterwirft den Erwerb des einzelnen Erben oder sonstiger Erwerber der Steuer (Bereicherungsprinzip, im Gegensatz zur Nachlasssteuer, die das Vermögen des Erblassers erfasst und sich nach seiner Leistungsfähigkeit bemisst).
Das Erbschaftsteuerrecht knüpft an die erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1922-2385 BGB) an und nimmt sie als Besteuerungsgrundlage. Insoweit besteht eine enge Verbindung zwischen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht. Dies gilt ebenso für die Verknüpfung zwischen dem Recht der Schenkung (§§ 516-543 BGB) und dem Schenkungssteuerrecht.
Wegen des Vorrangs der Erbschaft- und Schenkungsteuer und zur Vermeidung von Überschneidungen sind Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 S.1 GrEStG). Im Verhältnis zur Einkommensteuer ist eine Doppelbelastung damit jedoch nicht ausgeschlossen (BFH BStBl. II 1987, 175). Zwar fallen die Steuertatbestände des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts grundsätzlich nicht unter die Einkunftsarten des EStG, jedoch gehören z. B. einem Rechtsnachfolger zugeflossene Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit oder einem früheren Rechtsverhältnis zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG (§ 24 Nr. 2 EStG, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Steuersatzermäßigungen).
Die Ertragshoheit (Art.106 Abs. 2 Nr.2 GG) über die Erbschaftsteuer und die Verwaltungshoheit (Art.108 Abs. 2 GG) liegen bei den Ländern.
Nach Ermittlung der Erbschaftsteuerpflicht, des Erbschaftsteuertatbestandes, der Erbschaftsteuerentstehung und der Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage ist die Steuerberechnung für Erwerbe von Todes wegen wie folgt vorzunehmen:
gesamter Vermögensanfall
(Ansatz der Nachlassgegenstände und außerhalb des Nachlasses angefallener Vermögensgegenstände mit dem Steuerwert, soweit nicht steuerbefreit)
* Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs.3-9 ErbStG)
Bereicherung bzw. Anteil an der Bereicherung
- steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung (§ 5 ErbStG)
* Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG
* Steuerbefreiungen für begünstigtes Vermögen (§13a ErbStG) + Hinzurechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG)
* Freibetrag nach § 16 i.V. m. § 15 ErbStG
* besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) erbschaftssteuerpflichtiger Erwerb
Für Schenkungen unter Lebenden sind bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage Besonderheiten zu beachten, insb. sind einige Befreiungsvorschriften des ErbStG nicht anwendbar.
Nach Ermittlung des erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs ist für die Erbschaftsteuerfestsetzung auf die Erbschaftsteuerberechnung der entsprechende Steuertarif anzuwenden.




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