Ehegatte

Person, die mit einer Person des anderen Geschlechts in einer wirksamen Ehe verbunden ist.

Im Sozialrecht:

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung sind Ehegatten, die nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügen, beitragsfrei mitversichert (Familienversicherung). Keine Familienversicherung besteht, wenn sie regelmässig Einkommen beziehen, das die monatliche Bezugsgrosse des § 18 SGB IV übersteigt (2007:350 € bzw. 400 € bei einer geringfügigen Beschäftigung), bzw. wenn sie anderweitig versichert sind (§ 10 SGB V). Sie erhalten ausser dem Krankengeld alle Krankenversicherungsleistungen. In der sozialen Pflegeversicherung erhalten sie alle Leistungen. In der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten die hinterbliebenen Ehegatten unabhängig von eigenem Einkommen und Vermögen Witwen-/Witwerrenten sowie Geschiedenenwitwen-/-witwerrenten. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden hinterbliebenen Ehegatten Witwen-/ Witwerrente, Geschiedenenwitwen-/-witwerrente sowie Erziehungsrente gewährt. Vergleichbare Leistungen werden in der Altershilfe für Landwirte erbracht. Auch in der sozialen Entschädigung sind Witwen-/Witwerrenten vorgesehen. Für Ehegatten werden ferner bei der Beschädigtenrente Ehegattenzuschläge bei verheirateten Schwerbeschädigten geleistet. Ehegattenzuschläge erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, sowie, soweit sie in ihrem Haushalt für ein Kind i.S.d. BVG zu sorgen haben (§33 Abs. 1 BVG). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe wird das Einkommen und das Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, das dieser nicht zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt, beim anderen Ehegatten angerechnet (§ 9 Abs. 2 SGB II, 19 SGB XII). familienrechtliche Rechtsverhältnisse

(Ehefrau, Ehemann) ist der mit einem Menschen des anderen Geschlechts wirksam eine Ehe geschlossen habende Mensch. Für ihn gilt das besondere Eherecht. Hinzu kommen weitere einzelne Rechte (z.B. Zeugnis verweigerungsrecht, Zusammenveranlagungsmöglichkeit im Einkommensteuerrecht). Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 14. A. 2006; Vonscheidt, C., Eigentumserwerb durch Ehegatten, 1997; Nörenberg, H., Ehegatten-Arbeitsverträge, 8. A. 2000; Olzen, D., Letztwillige Verfügungen unter Ehegatten, JuS 2005, 673

ist die mit einer anderen Person in einer wirksamen Ehe verbundene Person. Obwohl zwischen Ehegatten keine Verwandtschaft besteht, wird die Stellung einer Person durch ihre Eigenschaft als E. im Rechtsleben vielfach beeinflusst; s. insbes. eheliche Lebensgemeinschaft (mit weiteren Verweisungen), Güterstände, Zugewinngemeinschaft, gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil, Unterhaltspflicht der Ehegatten, Staatsangehörigkeit des E., Einbürgerung, Ehescheidung, Mitarbeit der E. (Arbeits- und Gesellschaftsverträge).

Im Mietrecht :

Die Parteien eines Mietverhältnisses bestimmen sich nach dem Wortlaut des Vertrages. Die Eigentums- oder Besitzverhältnisse am Mietobjekt spielen dabei nur eine unwesentliche Rolle. Der Vermieter braucht nicht Eigentümer des Mietobjektes sein. Er muss nicht einmal Besitzer des Anwesens sein. Der Vermieter kann als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft (Erbengemeinschaft) als alleiniger Vermieter auftre- ten, wenn er daran in irgendeiner Form beteiligt ist. Schließt nur einer der Ehegatten auf Seiten der Mieter einen Mietvertrag ab, so wird nur der eine Ehegatte berechtigt und verpflichtet. Die gleiche Konsequenz ist nun auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Le- benspartnerschaftsgesetz anzunehmen.
Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag für die Ehe-Wohnung abgeschlossen wird, also beide Ehegatten darin wohnen wollen. Sind jedoch beide Eheleute im Mietvertrag als Mietvertragsparteien bezeichnet (Vermieter/Mieter), unterschreibt aber nur einer der beiden Eheleute den Mietvertrag, so wird im Zweifel angenommen, dass der unterschreibende Ehegatte den anderen Ehegatten in berechtigter Weise vertreten hat.
Ist in einem Formularvertrag nur einer der Ehegatten als Mietpartei bezeichnet, unterschreiben jedoch beide Ehegatten den Mietvertrag, so wird im Zweifel von der Rechtsprechung angenommen, dass beide Ehegatten als Mieter anzusehen sind. Haben beide Ehegatten die Mietvereinbarung geschlossen, so muss der Vermieter, wenn er die Ehegatten, aus welchen Gründen auch immer, zwangsräumen will, ein Räumungsurteil gegen beide Ehegatten erwirken.
Weitere Stichwörter:
Ehescheidung, Lebenspartnerschaft, Mietvertrag




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