Versorgungsfreibetrag

Versorgungsbezüge bleiben mit einem Betrag in Höhe von 40% der Bezüge, höchstens jedoch ein Betrag von 3 072 € im Veranlagungszeitraum steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG). Der Freibetrag wird im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen.
Ab 2005 wird der Versorgungsfreibetrag wegen der Angleichung der Renten- und Pensionsbesteuerung schrittweise abgeschmolzen (bis zum Jahr 2040 auf 0%; Alterseinkünftegesetz.

Bis zum 31. 12. 2004 blieben von den Versorgungsbezügen 40 v. H., max. 3072 EUR steuerfrei. Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurden der V. für Beamten- und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der gesetzlichen Renten erhöht werden (§ 19 II EStG), Rentenbesteuerung. Für 2005 betrug der V. 40 v. H., max. 3000 EUR, für 2006 sinkt er auf 38,4 v. H., max. 2880 EUR und für 2007 auf 36,8 v. H., max. 2760 EUR. Für 2010 beträgt er 32 v. H., max. 2400 EUR. In 2040 ist der V. vollständig abgebaut. Die Höhe des zu berücksichtigenden V. richtet sich nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs und gilt für die gesamte Laufzeit. Zum Ausgleich dieser stufenweisen Absenkung und wegen der nicht mehr möglichen Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages wird ein entsprechender Zuschlag zum V. gewährt, der ebenfalls bis zum Jahr 2040 stufenweise abgeschmolzen wird. Dieser wird in Höhe von 720 EUR gewährt. 2011 sinkt er weiter auf 684 EUR. Besondere V. gibt es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.




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