Nachlasswert

Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, der sich aus dem Aktivvermögen abzüglich der Nachlassschulden errechnet. Zu den abzuziehenden Nachlassschulden werden nur die Erblasserschulden und ein Teil der Erbfall- und Erbschaftsverwaltungsschulden gezählt (Nachlassverbindlichkeiten). Dies sind insbesondere die Beerdigungskosten, die Kosten einer Nachlasspflegschaft und einer Nachlassverwaltung; nicht hingegen Vermächtnisse und Auflagen. Der Nachlasswert ist insbesondere für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend (§ 2311 BGB). Soweit erforderlich, kann der Nachlasswert geschätzt werden (§ 2311 Abs. 2 S. 1 BGB)




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