Nachlasspflegschaft

Pflegschaft, Nachlassverwaltung Lit.: Nachlasspflegschaft, bearb. v. Jochum, G. u. a., 3. A. 2006; Zimmermann, W., Die Nachlasspflegschaft, 2001

Verfahren zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses in Fällen, in denen der Erbe unbekannt ist oder die Erbschaft noch nicht angenommen hat (§ 1960 BGB). Ein Nachlasspfleger wird nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichts oder auf Antrag eines Nachlassgläubigers, der eine Nachlassverbindlichkeit gerichtlich geltend machen will, bestellt (Sicherungspflegschaft gern. § 1960 Abs. 2; Prozesspflegschaft gern. § 1961 BGB). Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der endgültigen Erben (Erbe, endgültiger). Seine Aufgabe ist es, die Erben zu ermitteln, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Hierzu kann er auch Nachlassansprüche einklagen und seinerseits Nachlassverbindlichkeiten befriedigen. Die Vorschriften über die Vormundschaft (§§ 1773 ff. BGB) sind auf die Nachlasspflegschaft entsprechend anwendbar (§ 1915 BGB), wobei anstelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlassgericht zuständig ist (§ 1962 BGB). Das Nachlassgericht hat die Aufsicht über den Pfleger und bestimmt dessen Vergütung (§§ 1915 Abs. 1, 1836, 1837 BGB). Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet der Nachlasspfleger den endgültigen Erben (§§ 1915 Abs. 1, 1833 BGB). Hat er seine Aufgabe erfüllt, wird die Nachlasspflegschaft durch Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben (§§ 1919,1962 BGB).

Nachlasspfleger.




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