Anschlusszone

Nach Art. 33 I SRÜ (Seerechtsübereinkommen; Seerecht) schließt sich an das Küstenmeer eine bis zu 24 Seemeilen breite A. an. In der A. kann der Küstenstaat die erforderlichen Kontrollen ausüben, um Verstöße gegen seine Finanz-, Gesundheits- und Einreisegesetze zu verhindern; ferner besteht dort das Recht der Nacheile.




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