Seerecht

Man versteht darunter:Die Vorschriften des Privatrechts, die sich mit dem Seehandel beschäftigen. Diese sind im HGB enthalten (§§474-905). Dort sind unter anderem geregelt der Schaden an Schiff und Ladung (Havarie), der Seefrachtvertrag und das Konnossement. Ferner gehören hierzu die Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse an Bord von Seeschiffen (Seeleute) sowie die Einrichtung des Schiffsregisters und der Seeämter.Die Regeln des Völkerrechts, die sich mit der Nutzung des offenen Meeres (durch Seefahrt, Fischerei und in immer größerem Maße auch durch Gewinnung der dort gefundenen Bodenschätze) beschäftigen. Nach wie vor gilt der Grundsatz, daß das offeneMeer (die «hohe See») außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer hinsichtlich Schiffahrt und Fischerei allen Nationen offensteht. Streit herrscht jedoch bereits darüber, wie weit die nationalen Hoheitsgewässer gehen. Viele Staaten haben die früher allgemein übliche Drei(See-)meilenzone vor ihren Küsten (etwa 5x/2km, früher die Reichweite von Schiffsgeschützen) inzwischen einseitig erweitert. Das wird von anderen Staaten meist nicht anerkannt oder mit ähnlichen Maßnahmen beantwortet, was dazu führt, daß die freie Schiffahrt an Meerengen und vor allem die küstennahe Fischerei beeinträchtigt werden. Hinsichtlich letzterer sind vielfach bereits besondere Fischereiabkommen geschlossen worden, die den einzelnen Staaten bestimmte Fangquoten zuweisen, um die inzwischen technisch mögliche «Überfischung» zu verhindern. Neu im Seerecht sind die Probleme des Schutzes der Meere vor übermäßiger Verschmutzung, wie sie vor allem in Binnenmeeren (Ostsee, Mittelmeer) auftreten. Hierzu sind in letzter Zeit internationale Übereinkommen getroffen worden, ferner ist im Jahre 1976 ein Gesetz zur Verhütung der Meeresverschmutzung ergangen. Die bisherigen Regelungen sind aber noch nicht ausreichend.

Gesamtheit der für das Seewesen geltenden nationalen und internationalen (völkerrechtlichen) Vorschriften. Das deutsche private S. ist vor allem im 4. Buch des HGB und im SeemannsG enthalten. Zum öffentlichen S. gehören z.B. die Schiffsregister-Ordnung und die SeeschifffahrtsstrassenO. Internationale Vereinbarungen sind z.B. Abkommen über den Fischfang, den Festlandsockel und neuerdings über die Lagerung von Nuklearwaffen auf dem Meeresboden.

ist die Gesamtheit der die See und die Seeschifffahrt betreffenden Rechtssätze. Das S. ist teils Völkerrecht, teils staatliches Recht (vor allem Seehandelsrecht, §§476ff. HGB). Es betrifft auch das Arbeitsrecht, das Versicherungsrecht und das Verwaltungsrecht. Lit.: Rabe, D., Seehandelsrecht, 4. A. 2000; Internationales Seerecht, hg.v. Platzöder, R./Grunenberg, H., 1990; Beckert/Breuer, Öffentliches Seerecht, 1991; Das UN-Seerechtsübereinkommen, hg.v. Erbguth, W., 1994; Herber, R., Seehandelsrecht, 1999; Herber, R., Seefrachtvertrag, 2. A. 2000; Handbuch des Seerechts, hg.v. Vitzthum, W. Graf v., 2006

1.
S. ist der Oberbegriff für alle völkerrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften, die sich mit den Rechtsverhältnissen des Meeres, des Meeresbodens und der Schifffahrt befassen.

2.
Die vermehrte und intensivierte Nutzung der Meere durch die verbesserten technischen Möglichkeiten brachte für das Seevölkerrecht in den letzten Jahrzehnten große Veränderungen. Der Grundgedanke der Freiheit des Meeres wurde durch die räumliche und sachliche Erweiterung der Rechte der Küstenstaaten und der Völkergemeinschaft immer mehr eingeschränkt. Anlässlich der I. UN-Seerechtskonferenz (Vereinte Nationen) 1958 wurden vier Übereinkommen geschlossen, die im Wesentlichen das bis dahin geltende Gewohnheitsrecht zusammenfassten. Nach der II. UN-Seerechtskonferenz 1960 führte die am 16. 11. 1973 einberufene III. UN-Seerechtskonferenz mit dem am 10. 12. 1982 in Montego Bay (Jamaika) von 119 Konferenzteilnehmern unterzeichneten Seerechtsübereinkommen (SRÜ; BGBl. 1994 II 1798) der Vereinten Nationen zu einer grundlegenden Reform des Seevölkerrechts. Das SRÜ wird durch das Übereinkommen vom 28. 7. 1994 zur Durchführung des Teiles XI des SRÜ der Vereinten Nationen vom 10. 12. 1982 (DÜ-SRÜ; BGBl. 1994 II 2565 und 1995 II 479) hinsichtlich des Tiefseebergbaus ergänzt. Das SRÜ trat am 16. 11. 1994 in Kraft; am 31. 12. 1998 hatte es mit Deutschland 127 Vertragsparteien. Das DÜ-SRÜ trat am 28. 7. 1996 in Kraft; am 31. 12. 1998 hatte es mit Deutschland 90 Vertragsparteien. Das SRÜ und das DÜ-SRÜ enthalten Regelungen über die inneren Gewässer, das Küstenmeer, die Anschlusszone, die ausschließliche Wirtschaftszone, den Festlandsockel, die Hohe See, den Tiefseebergbau sowie die Einrichtung eines Internationalen Seegerichtshofs in Hamburg.

3.
Das innerstaatliche S. muss dem für Deutschland geltenden Seevölkerrecht entsprechen. Wichtigste Vorschriften sind die die Seewasserstraßen betreffenden Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes v. 23. 5. 2007 (BGBl. I 962, ber. BGBl. I 2008, 1980) m. Änd., das Vertragsgesetz zum SRÜ v. 2. 9. 1994 (BGBl. II 1798), das Ausführungsgesetz zum Seerechtsübereinkommen 1982/1994 v. 6. 6. 1995 (BGBl. I 778) sowie die Vorschriften über die Seeschifffahrt (s. a. Wasser- und Seeschifffahrtsverwaltung, Schifffahrtsverkehrsregeln). Innerstaatliches S. enthält auch die Proklamation der Ausweitung des deutschen Küstenmeeres auf 12 Seemeilen vom 11. 11. 1994 (BGBl. I 3428). S. a. Seeanlagen; Seeamt; Seefischerei.




Vorheriger Fachbegriff: Seeprotest | Nächster Fachbegriff: Seerechtsübereinkommen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen