Bodenschätze

sind - abgesehen vom Wasser - alle mineralischen festen, flüssigen oder gasförmigen Rohstoffe, wenn sie in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen in oder auf der Erde, dem Meeresgrund oder im Meerwasser vorkommen, sowie Erdwärme (§ 3 I BBergG); s. a. Gewinnungsabfälle. Im Bergrecht wird zwischen grundeigenen u. bergfreien B. unterschieden. Grundeigene B. stehen im Eigentum des Grundeigentümers (§ 3 II BBergG), während für bergfreie Bodenschätze für den Erwerb wie für das Aufsuchen das Eigentum am Grundstück nicht von Bedeutung ist. Vielmehr steht die Befugnis hierzu den Bergbauberechtigten zu, s. Bergwerkseigentum. Für die Zuordnung müssen neben den Aufzählungen in § 3 BBergG und den Bestimmungen zu alten Rechten in den §§ 149-159 BBergG auch die Bestandsschutzregelungen des G zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei B. v. 15. 4. 1996 (BGBl. I 602) berücksichtigt werden, die alle neuen Länder und Berlin betreffen.

(§§3ff. BBergG) ist der im Boden enthaltene mineralische Rohstoff (außer Wasser) und das im Boden enthaltene Gas. Die Bodenschätze stehen teils im Eigentum des Grundstückseigentümers. Grundsätzlich gilt das Bergrecht für sie. Lit.: Schulte, H., Raumplanung und Genehmigung bei der Bodenschätzegewinnung, 1996; Handbuch Recht der Bodenschätzegewinnung, hg.v. Müller, W. u.a., 2000




Vorheriger Fachbegriff: Bodenreform | Nächster Fachbegriff: Bodenschatz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen