Tiefseebergbau

1.
Als T. bezeichnet man die wirtschaftliche Ausbeutung des Meeresbodens (Tiefseebodens) außerhalb des Festlandsockels unter der Hohen See.

2.
Das Seerechtsübereinkommen von 1982 (SRÜ; s. a. Seerecht) ging zunächst davon aus, dass der Tiefseeboden gemeinsames Erbe der Menschheit ist. Die Bodenschätze dort sollten deshalb anders als die Bodenschätze des Festlandsockels der gesamten Menschheit zustehen. In deren Namen sollte die Internationale Meeresbodenbehörde die Ausbeutung regeln. Daneben war die eigene Ausbeutung durch ein der Internationalen Meeresbodenbehörde angegliedertes Unternehmen vorgesehen.

3.
Das Durchführungsübereinkommen von 1994 zum SRÜ (Seerechtsübereinkommen; Seerecht) modifiziert nunmehr die Bestimmungen des SRÜ zum T. Das Durchführungsübereinkommen bildet nunmehr mit dem SRÜ ein einheitliches Vertragsinstrument. Die Bedenken der Industriestaaten (u. a. auch der USA, Großbritanniens und Deutschlands) gegen die Bestimmungen des SRÜ zum T. konnten durch das Durchführungsübereinkommen ausgeräumt werden. Der im SRÜ noch vorgesehene zwangsweise Technologietransfer zu Lasten der Industriestaaten entfällt. Der Abbau kann sich künftig an kommerziellen Grundsätzen orientieren. Die finanziellen Abgaben der Tiefseebergbauunternehmen an die Internationale Meeresbodenbehörde sind gegenüber dem SRÜ reduziert.

4.
Das G zur Regelung des Meeresbodenbergbaus (MBergG) v. 6. 6. 1995 (BGBl. I 778) m. Änd. setzt das Seerechtsübereinkommen und das Durchführungsübereinkommen hierzu in nationales Recht um.




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