Anschlusszwang

ist der Zwang zum Anschluss der in der Gemeinde gelegenen Grundstücke an eine gemeindliche Einrichtung (z.B. Wasserversorgung, Kanalisation, Müllabfuhr, aber kein Zwang zur Biotonne bei Selbstkompostierung). Er kann von der Gemeinde auf Grund der Gemeindeordnung durch Satzung verwirklicht werden. Der A. setzt ein dringendes öffentliches Bedürfnis (unbestimmter Rechtsbegriff) voraus, das dem Interesse des Einzelnen vorgeht. Er verpflichtet den Grundstückseigentümer, Vorrichtungen zur Möglichkeit der Abnahme der gemeindlichen Leistung zu treffen. Der A. stellt keine Enteignung des bisherigen Selbstversorgers dar, der im Übrigen unter gewissen Voraussetzungen auch vom A. ausgenommen werden kann. Er ist regelmäßig mit einem Benutzungszwang verbunden. Lit.: Börner, B., Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges, 1978

Recht der Gemeinde aufgrund der Gemeindeordnung, den Anschluß der in der Gemeinde gelegenen Grundstücke an eine gemeindliche Einrichtung vorzuschreiben (z.B. Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung), zumeist mit einem Benutzungszwang verbunden.




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