Internationaler Kraftfahrzeugzulassungsschein

wird nach § 7 InternatVO vom 12.11.1934 deutschen Kraftfahrzeugen erteilt, die nach den Vorschriften der StVZO in der BRD zugelassen sind od. als ausserdeutsche Kraftfahrzeuge in die BRD gekommen sind u. ein Zollkennzeichen erhalten haben.




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