Rechtsfahren

Ausweichen, Kurvenschneiden, Mehrreihenverkehr. Fahrzeuge haben auf der rechten Fahrbahnhälfte möglichst weit rechts zu fahren (§ 9 Absatz 2 StVO), besonders an unübersichtlichen Stellen, bei Gegenverkehr, an Kuppen, in Kurven und beim Uberholtwerden. Das Rechtsfahrgebot gilt sowohl außerhalb wie innerhalb geschlossener Ortschaften, es gilt sowohl dem Schütze überholender wie auch begegnender Verkehrsteilnehmer. Der Fahrer darf auf keinen Fall die Straßenmitte nach links überfahren, und zwar nicht nur mit den Rädern, sondern auch mit einem überhängenden Teil seines Kraftwagens. Wird dieses Gebot in einer engen Straße nicht beachtet, dann kann dies ein so hohes Verschulden bedeuten, daß die reine Betriebsgefahr eines entgegenkommenden Motorradfahrers, in dessen Fahrbahn der Pkw infolge heftigen Bremsens gerät, bei der Schadensregulierung nicht ins Gewicht fällt. Nur ganz ausnahmsweise kann eine beschränkte Abweichung vom Rechtsfahrgebot erlaubt sein, so z. B.
wegen der besonderen Beschaffenheit der Fahrbahn oder des Fahrzeugs, z. B. bei stark gewölbter und außerdem zum nicht befestigten Bankett hin abbröckelnder oder sonst ungewöhnlich schlechter und gefährlicher Fahrbahn (bloße Unbequemlichkeit durch Unebenheiten am Rande oder Bodenwellen auf der Normalspur genügen hingegen nicht), bei starker Vereisung des Fahrstreifenrandes oder bei Mißverhältnis der Breite und Beweglichkeit des Kraftfahrzeugs zur Breite und Oberflächenbeschaffenheit der Straße (Omnibus auf schmaler Landstraße);
wenn Hindernisse (wie z. B. parkende Fahrzeuge oder Schneematsch im rechten Fahnbahnrand) die Einhaltung des Gebots (nahezu) unmöglich machen oder unzumutbar erschweren;
bei Dunkelheit auf schmaler, gerade verlaufender, von anderen Fahrzeugen kaum befahrener Landstraße (Fußgängerschutz!);
bei starkem Nebel (wenn kein Gehweg vorhanden ist);
wenn die strikte Befolgung des Rechtsfahrgebots unvernünftig wäre in dem Sinne, daß dadurch die Zügigkeit des Verkehrs erschwert würde (gilt aber nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert werden können: z.B. in völlig übersichtlichen Linkskurven), das „Kurvenschneiden“ ist aber verboten.
Stets ist aber zu beachten, daß (auch andere) Kraftfahrer darauf vertrauen dürfen, daß entgegenkommende Fahrzeuge die für sie rechte Fahrbahnseite einhalten und daß ein Zusammenstoß mit einem auf der linken (eigenen) Fahrbahnseite entgegenkommenden Fahrzeug, das nicht rechtzeitig erkennbar war, ein unabwendbares Ereignis bedeutet (Schadensregulierung). In den Ausnahmefällen ist daher äußerste Aufmerksamkeit geboten, notfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren. An unübersichtlichen Stellen gibt es auch beim Vorliegen besonderer Umstände keine Befreiung vom Rechtsfahrgebot.
Eine Ausnahme vom Rechtsfahrgebot gilt für den Mehrreihenverkehr.




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