Jagdgenossenschaft

(§ 9 BJagdG) ist die von den Eigentümern der Grundstücke, die zu einem Jagdbezirk gehören, gebildete Genossenschaft (str. ob Körperschaft des öffentlichen Rechts). Sie nutzt die Jagd durch Verpachtung oder durch Jagd für eigene Rechnung. Organe der J. sind Jagdvorstand und Genossenschaftsversammlung. Lit.: Scholz, P., Jagdgenossenschaft und Jagdrecht, 1996

ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (str.; anders Hegegemeinschaft), der kraft Gesetzes (§ 9 BJagdG) die Eigentümer der einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grundflächen angehören. Diese Pflichtmitgliedschaft ist verfassungsgemäß (BVerfG NVwZ 2007, 808). Organe der J. sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung. Die J. nutzt die Jagd durch Verpachtung (Jagdpacht) oder Ausübung der Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger (§ 10); s. a. Jagdrecht. Die J. beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung (§ 10 III).




Vorheriger Fachbegriff: Jagdfrevel | Nächster Fachbegriff: Jagdgeräte, Einziehung der


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen