Jagdbezirk

Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Einen gemeinschaftlichen J. bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgeschlossenen Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und die zusammenhängend mindestens 150 Hektar umfassen. Auch zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden können auf Antrag zu einem gemeinschaftlichen J. zusammengefasst werden. Die Eigentümer der zum gemeinschaftlichen J. gehörenden Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft, der die Ausübung des Jagdrechts zusteht und die durch den von ihr gewählten Jagdvorstand gerichtlich und aussergerichtlich vertreten wird. Wegen Nutzung der Jagd durch die Jagdgenossenschaft Jagdnutzung.

(§ 4 BJagdG) ist der zu einer Einheit zusammengeschlossene Bezirk, in dem die Jagd ausgeübt werden darf. Er ist entweder Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher J. Lit. Petrak, M., Jagdreviergestaltung, 2000

Ein J., in dem die Jagd ausgeübt werden darf (Jagdrecht), ist entweder Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher Jagdbezirk, bestehend aus allen Grundflächen einer oder (auf Antrag) mehrerer Gemeinden, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen (§§ 4 ff. BJagdG; Jagdgenossenschaft). J. können durch Austausch von Grundstücken usw. abgerundet werden. In befriedeten Bezirken und auf Grundflächen, die keinem Jagdbezirk angehören, ruht die Jagd (§ 6).




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