Jagdbezirk Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Einen gemeinschaftlichen J. bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgeschlossenen Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und die zusammenhängend mindestens 150 Hektar umfassen. Auch zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden können auf Antrag zu einem gemeinschaftlichen J. zusammengefasst werden. Die Eigentümer der zum gemeinschaftlichen J. gehörenden Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft, der die Ausübung des Jagdrechts zusteht und die durch den von ihr gewählten Jagdvorstand gerichtlich und aussergerichtlich vertreten wird. Wegen Nutzung der Jagd durch die Jagdgenossenschaft Jagdnutzung.
Weitere Begriffe : offen | Baufreiheit | Vorrecht |
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