Hoheitsgewalt

auch hoheitliches Handeln, hoheitliche Tätigkeit; die Befugnis des Staates und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, einseitig rechtlich verbindliche Anordnungen zu erlassen. Die Ausübung der H. erfolgt durch die Verwaltung.

ist die Befugnis des Staates, einseitig rechtlich verbindliche Anordnungen zu erlassen. Die H. ergibt sich aus dem Wesen des Staats. Die Ausübung der H. erfolgt durch die Verwaltung, insbesondere durch Beamte. Lit.: Klinke, R., Bestimmungsmerkmale von Hoheitsgewalt im Völkerrecht, Diss. jur. Bonn 1999

wird ausgeübt, wenn der Staat (oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt) zur Verwirklichung seiner Ziele kraft öff.-rechtl. Überordnung tätig wird. Im Besonderen spricht man von Ausübung h. G. (neuere Ausdrucksweise: hoheitliches Handeln, hoheitliche Tätigkeit, hoheitliche Verwaltung), wenn die Verwaltungsbehörde eine Angelegenheit mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit regelt (im Gegensatz zum privatrechtlichen Handeln [fiskalische Verwaltung oder Verwaltungsprivatrecht]); Ausübung h. G. in diesem Sinne ist Wesensmerkmal des Verwaltungsaktes. Von „schlicht-hoheitlichem“ Handeln spricht man, wenn der Träger öff. Verwaltung zwar öff.-rechtl. Zwecke verfolgt und sich dabei auch nicht privatrechtl. Formen bedient, aber auf den Einsatz von Verwaltungsakt und Verwaltungszwang verzichtet (vor allem im Bereich der Daseinsvorsorge). S. a. Staatsgewalt, Hoheitsaufgaben.




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