Abfall

Nach dem A.-Gesetz soll A. in erster Linie vermieden werden (z. B. durch Verpackungs-VO), im übrigen soll A. entsorgt werden. Die Entsorgung erfolgt in erster Linie durch A- Verwertung, sonst durch gesonderte Ablagerung. Bei der Entsorgung sind die Belange des Schutzes von Mensch und Tier, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Ziele von Raumordnung und Landesplanung zu beachten. A. darf nur dem Entsorgungspflichtigen (z. B. Gemeinden) überlassen werden, der sie den A.- Entsorgungsanlagen zuzuführen hat. Verstöße gegen das A.-Gesetz werden durchweg als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht.

(§ 3 Krw-/AbfG) ist die bewegliche Sache, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (z.B. Kaugummi, Altreifen, Bauschutt). Die Behandlung von A. erfolgt seit 1996 nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Danach ist A. in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (§4 Krw-/AbfG). Zu unterscheiden sind Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Vorrang hat die Verwertung vor der Beseitigung. Kennzeichnungspflicht, Rücknahmepflicht und Pfandpflicht von Verpackungen können durch Verordnung festgelegt werden. Der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Behandlung besonderer Abfälle ist in Sondergesetzen geregelt (z.B. Tierkörperbeseitigung, Atomabfall, Kampfmittel). Lit.: Abfallrecht, 10. A. 2005; Giesberts, L./Posser, H., Grundfragen des gemeinschaftlichen und deutschen Abfallrechts, 2001; Kunig, P., Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. A. 2003

Strafrecht: im umweltstrafrechtlichen (Umweltstraftat) Sinn sind alle festen, flüssigen oder in Behältern aufbewahrten beweglichen Sachen, deren sich entweder ihr Besitzer entledigen will (subjektiver oder gewillkürter Abfall) oder deren er sich entledigen muss, weil eine geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt, geboten ist (objektiver oder Zwangsabfall). Der strafrechtliche Abfallbegriff ist grundsätzlich selbständig. Die einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsrechtes sind bei dessen Auslegung aber jedenfalls zu berücksichtigen. Dies schließt es allerdings nicht aus, den umweltstrafrechtlichen Begriff des Abfalls abweichend von §3 Abs. 1 KrW-/AbfG zu bestimmen. So braucht die Sache etwa nicht dem in § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG genannten Anhang zu unterfallen, gleichfalls gelten die Anwendungsbeschränkungen des §2 Abs. 2 KrW-/AbfG im Umweltstrafrecht nicht. unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
Umweltrecht: alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG). Das Gesetz unterscheidet drei Abfallbegriffe:
subjektiver Abfallbegriff: Sachen, deren sich ihr Besitzer tatsächlich entledigt. Eine Entledigung liegt nach §3 Abs. 2 KrW-/AbfG vor, wenn der Besitzer die Sachen einer Verwertung oder einer Abfallbeseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
verobjektiviert subjektiver Abfallbegriff: Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigen will. Der Wille zur Entledigung ist nach §3 Abs. 3 S. 1 Nr.1 KrW-/AbfG anzunehmen, wenn bei (Produktions-) Vorgängen bewegliche Sachen anfallen, ohne dass dies bezweckt ist (Reststoffe, Arbeitsabfälle). Nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr.2 KrW-/AbfG wird der Entledigungswille vermutet, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sache entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. objektiver Abfallbegriff: Der Besitzer muss sich beweglicher Sachen entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insb. die Umwelt, zu gefährden, und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den abfallrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen werden kann (sog. Zwangsabfall §3 Abs. 4 KrW-/AbfG).
Innerhalb des Abfallbegriffs unterscheidet das KrW-/ AbfG zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung. Was als Verwertung anzusehen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 3 u. 4 KrW-/AbfG. Maßgeblich ist der Hauptzweck der Maßnahme. Besteht er nach werten der Betrachtung in der Reduzierung des Schadstoffpotentials, liegt nur Beseitigung vor. Die Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung hat insb. Auswirkungen auf Art und Umfang der Pflichten, die das KrW-/AbfG dem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen auferlegt: Hierbei gelten folgende hierarchisch gegliederte Grundpflichten:
— Abfallvermeidungspflicht,
— Abfallverwertungspflicht,
— Abfallbeseitigungspflicht.




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