Abgasuntersuchung

Nach den Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung muss zur Eindämmung von Schadstoffemissionen das Abgasverhalten nahezu aller Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Abständen untersucht werden. Ausgenommen sind u. a. Motorräder und bestimmte ältere Fahrzeuge — Kfz mit Benzinmotor, die vor dem 1. Juli 1969, und solche mit Dieselmotor, die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Die Abgasuntersuchung, deren Kosten der Fahrzeughalter trägt, darf regelmäßig nur von Werken des Fahrzeugherstellers, entsprechend anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr vorgenommen werden. Als Nachweis über das Abgasverhalten wird eine Prüfbescheinigung und bei vorschriftsmäßigem Zustand eine Plakette, die am vorderen amtlichen Kennzeichen anzubringen ist, zugeteilt. Für diese Prüfplaketten sind bestimmte Farben festgelegt, die jährlich wechseln: Im Jahr 2000 sind sie grün, 2001 orange und für das Jahr 2002 ist blau vorgesehen.

§ 47a StVZO; Anlage IXa StVZO
Fristen für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen mit Otto- und Dieselmotoren
* Kfz mit Ottomotor ohne Katalysator oder solche mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung, müssen alle zwölf Monate zur Abgasuntersuchung.
* Pkw mit Ottomotor und einem Katalysator mit lambdageregelter Gemischaufbereitung müssen erstmals 36 Monate nach der Erstzulassung zur Abgasuntersuchung, weitere Untersuchungen sind nach jeweils 24 Monaten erforderlich.
* Pkw mit Dieselmotor, deren zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht übersteigt, müssen spätestens 36 Monate nach der Erstzulassung zur Abgasuntersuchung; weitere Untersuchungen stehen dann alle 24 Monate an.
* Kfz mit Dieselmotor, deren zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg übersteigt, müssen alle zwölf Monate zur Abgasuntersuchung.

Überwachung von Kfz. Die Abgase privater Heizungsanlagen unterliegen der Überwachung nach der 1. VO zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) v. 14. 3. 1997 (BGBl. I 490) m. Änd.




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