Abschlussagent

ist ein Handelsvertreter, der den Abschluss der von ihm vermittelten Geschäfte selbst vollziehen darf, vgl. § 84 HGB. Zur Änderung abgeschlossener Verträge und zur Gewährung von Zahlungsfristen ist der A. nicht berechtigt (§ 55 Abs. 2 HGB).

ist ein Handelsvertreter, insbes. ein Versicherungsvertreter, der nicht nur (wie ein Handelsmäkler) mit der Vermittlung von Verträgen betraut, sondern zum Abschluss bevollmächtigt ist (§ 84 HGB, § 164 I BGB; Handelsvertreter).




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