actus (consensus) contrarius (actus = Rechtshandlung) ist ein Rechtsgeschäft, das das Gegenteil eines früher abgeschlossenen bezweckt, i. d. R. dessen Aufhebung. Hierzu ist regelmäßig - wie zur Begründung eines Schuldverhältnisses - ein Vertrag (Aufhebungsvertrag) erforderlich (§ 311 I BGB).
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