Aktivlegitimation

betrifft im Zivilprozeß die Frage, ob dem Kläger ein behauptetes Recht tatsächlich zusteht. Die A. ist daher erst in der Begründetheit der Klage von Bedeutung. Den Gegensatz zur A. bildet die Passivlegitimation.

im Zivilprozess die sachliche Klageberechtigung. Zu unterscheiden vom Prozessführungsrecht als dem Recht, einen bestimmten Prozess als richtige Partei zu führen (z. B. Gesellschafter kann auf Leistung an alle Gesellschafter klagen, ist also prozessführungsbefugt; sachlicher Anspruch steht ihm nicht zu, sondern allen Gesellschaftern gemeinschaftlich - also keine A.). Gegensatz: Passivlegitimation, d. h. Stellung als der richtige Beklagte.

bedeutet, dass dem Kläger das mit der Klage geltend gemachte Recht gegen den Beklagten zusteht. Der A. entspricht auf seiten des Beklagten die Passivlegitimation. Fehlt die A. (u. damit zugleich die Passivlegitimation), wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

ist im Prozessrecht die Klagebefugnis (aktive Sachbefugnis z.B. des Verkäufers beim Kaufpreisanspruch). Fehlt die A. (z.B. ist der Kläger nicht der Verkäufer), so ist die Klage unbegründet. Die A. ist zu unterscheiden von der Prozessführungsbefugnis sowie der Passivlegitimation. Lit.: Tsantinis, S., Aktivlegitimationen und Prozessführungsbefugnisse, 1995

Sachbefugnis.

ist allein die aktive Sachbefugnis, bezieht sich also nicht auf die Prozessführungsbefugnis.




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