Alternativwohnung

Im Mietrecht :

Nach Maßgabe von § 573 BGB kann Wohnraum nur gekündigt werden, wenn der Vermieter den Wohnraum „benötigt". Natürlich müssen die anderen Kündigungsvoraussetzungen des sog. Eigenbedarfs ebenfalls vorliegen. Hat der Vermieter eine Alternativwohnung in seinem Bestand und steht diese leer, so entfällt das gesetzliche Merkmal „benötigen". Die andere Wohnmöglichkeit muss allerdings so beschaffen sein, dass der Vermieter seinen Wohnbedarf - so jedenfalls das Bundesverfassungsgericht (NJW 1989, 970) - „ohne wesentliche Abstriche" decken kann.
Vermietet der Vermieter nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung die Alternativwohnung weiter, so wird die Kündigung wegen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam (Bundesverfassungsgericht, WM 1990, 535). Eine Räumungsklage ist dann aussichtslos.
Wird die Alternativwohnung erst nach Ausspruch der Kündigung (zufällig) frei, ist diese Wohnung dem gekündigten Mieter zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn sie den Wohnbedarf des Vermieters nicht deckt; sie ist vom Vermieter selbst zu nehmen, wenn die Alternativwohnung den Vermieterwohnbedarf deckt; die Eigenbedarfskündigung wird in diesem Falle unwirksam (OLG Karlsruhe, WM 1993, 105).
Weitere Stichwörter:
Eigenbedarf, Kündigung aus wichtigem Grund, unabdingbare Mietrechte, vorgetäuschter Eigenbedarf




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