Amtspflegschaft

Dieser Begriff wird ausschliesslich im Zusammenhang des Sorgerechts mit nichtehelichen Kindern verwendet. Zwar hat auch die Mutter eines nichtehelichen Kindes grundsätzlich die uneingeschränkte elterliche Sorge über ihr Kind, das Kind erhält jedoch einen zusätzlichen Amtspfleger mit einem sehr begrenzten Aufgabenkreis. Dieser muss tätig werden, wenn z. B. die Vaterschaft nicht festgestellt ist oder wenn der unterhaltsverpflichtete Vater des nichtehelichen Kindes seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Besonders bedeutsam ist seine Tätigkeit im Rahmen von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem nichtehelichen Kind dann zustehen, wenn der Vater oder seine Verwandten sterben. Die Mutter des nichtehelichen Kindes kann allerdings den Antrag beim Vormundschaftsgericht stellen, diese Amtspflegschaft gar nicht erst entstehen zu lassen oderwiederzu beseitigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wegfall der Pflegschaft dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Wegfall der Amtspflegschaft kommt dann nicht in Frage, wenn sogar das Jugendamt nur unter ganz erschwerten Bedingungen den Unterhalt vom nichtehelichen Vater bekommen kann oder wenn z. B. die Mutter keine Erklärung darüber abgibt oder abgeben kann, wer der Vater ist. Zuständig für die Anordnung und die Aufhebung der Amtspflegschaft ist das Vormundschaftsgericht. Üblicherweise wird das zuständige Jugendamt als Amtspfleger eingesetzt.

übernimmt das Jugendamt nur noch, soweit dies im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) erforderlich ist. Die bisherige gesetzliche A. (neben der Amtsvormundschaft), wonach der nichtehelichen Mutter zur Durchsetzung wichtiger Aufgaben (z. B. Feststellung der Vaterschaft, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen) das Jugendamt als Pfleger beigeordnet wurde, ist abgeschafft und durch eine (neu geordnete) Beistandschaft (Beistand, 1) ersetzt (Ges. vom 4. 12. 1997, BGBl. I 2846).




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