Anfang der Ausführung

ist im Strafrecht der Zeitpunkt, an dem aus einer in der Regel straflosen Vorbereitungshandlung mindestens der Versuch einer Straftat wird. Der A.d.A. liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt (§ 22 StGB, z.B. Abtasten von Kleidungsstücken nach geeigneten Objekten seitens des Taschendiebs, Verbringen von Gift in Lebensmittelpackungen zwecks Erpressung). Wann dies der Fall ist, entscheidet im Strafverfahren das Gericht. Lit.: Meyer, D., Abgrenzung der Vorbereitung vom Versuch einer Straftat, JuS 1977, 19




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