Anlaufhemmung

Grundsätzlich beginnt die Frist für die Festsetzung der Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§§ 170 Abs. 1, 38 AO). Abweichend davon läuft für Besitz- und Verkehrsteuern, für die eine Erklärung, Anmeldung oder Anzeige abzugeben ist, die Festsetzungsfrist nicht vor Abgabe dieser Erklärung/Anzeige an (§ 170 II-VI AO). Somit wird verhindert, dass die Festsetzungsfrist durch die Nichtabgabe der Erklärung bzw. Anzeige verkürzt wird. Erklärungs- bzw. Anzeigepflichten bestehen z. B. in der Einkommensteuer, Umsatzsteuer; Erbschaftsteuer; s. a. Verjährung (11).




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