Anliegerverkehr

im Strassenverkehrsrecht gebräuchlicher Begriff. Ist eine Strasse durch ein Verbotszeichen für den Fahrzeugverkehr gesperrt, unter dem Verkehrszeichen jedoch vermerkt "Anlieger frei" ("ausgenommen Anlieger”), darf diese Strasse mit Fahrzeugen benutzt werden von: a) Personen, die in der gesperrten Strasse wohnen (Anlieger), b) Besuchern, Lieferanten, Kunden der Anlieger, c) Personen, die eine in der gesperrten Strasse liegende Baustelle zur Besichtigung, Überwachung, Rücksprache mit Bauunternehmern, untersuchen wollen, d) Personen, die nur über die gesperrte Strasse zu ihrem Grundstück oder zu ihrer Wohnung gelangen können, e) Personen, denen der verfügungsberechtigte Grundstückseigentümer den Besuch seines Anwesens allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat (BGH in Neue Juristische Wochenschrift).

kann als Ausnahme von einer Sperre für Fahrzeugverkehr durch ausdrückliche Erlaubnis auf dem Verbotsschild gestattet sein (Anlieger frei). Dann ist die Benutzung der Sperrstraße auch Dritten zum Verkehr mit dem Anlieger erlaubt, d. h. wenn Ziel der Fahrt eines der anliegenden Grundstücke ist (Besucher, Lieferanten, Kunden usw.); ebenso wenn der Verfügungsberechtigte den Besuch allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat (BGHSt. 20, 242). Nicht erlaubt ist Durchfahrt von einer freien Straße zur anderen.




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