Annahmeberufung

Strafprozessuale Berufung im Bereich der Bagatellkriminalität, deren Zulässigkeit von der Annahme durch das Berufungsgericht abhängt. Ist der Angeklagte im Strafverfahren vor dem Amtsgericht zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden oder hat das Gericht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Geldbuße ausgesprochen, ist seine Berufung gemäß §§313 Abs. 1, 322a StPO nur bei Annahme durch (unanfechtbaren) Beschluss des Berufungsgerichts zulässig. Gleiches gilt für die Berufung der Staatsanwaltschaft, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hatte. Sie wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist oder wenn die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 2 OWiG zulässig wäre. Offensichtlich unbegründet ist die Berufung, wenn für jeden Sachkundigen an Hand der Urteilsgründe, des Hauptverhandlungsprotokolls und der etwaigen Berufungsbegründung erkennbar ist, dass das Urteil weder die Revision begründende Verfahrensfehler aufweist noch materiell-rechlich zu beanstanden ist.

Berufung (1).




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