Antinomie

(griech.), im Gesetz enthaltener Widerspruch; liegt vor, wenn verschiedene gesetzliche Bestimmungen sich im Anwendungsbereich überschneiden oder einander im Grundgedanken widersprechen, so dass die Rechtssprechung im Wege der Güterabwägung Abgrenzung und Klarstellung vornehmen muss. A. z. B. bei Überschneidung des Grundrechtes auf Schutz der Intimsphäre ( allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 1, 2 GG) und des Grundrechtes der Presse- und Informationsfreiheit (Art. 5 GG).

ist der Widerspruch zweier Rechtssätze. Die A. verletzt die Einheit der Rechtsordnung. Sie muss durch Auslegung aufgelöst werden (z.B. in das Verhältnis von Grundsatz und Ausnahme, Grundrecht und Einschränkung). Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 10. A. 2007

ist ein im Gesetz selbst liegender Widerspruch. Er kann entstehen, wenn verschiedene Bestimmungen desselben Gesetzes einander im Grundgedanken widerstreiten oder sich im Anwendungsbereich überschneiden, so dass es einer Abgrenzung durch die Rspr. bedarf. Das gilt z. B. für einzelne Grundrechte und ihre gesetzlichen Einschränkungen.




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