Anwaltszustellung

sind die Prozessparteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Schriftstück auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das zu übergebende Schriftstück dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt), § 198 I 2 ZPO; Zustellung.

wird vielfach die Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) genannt; fälschlich wird der Begriff auch für die Anwendung des § 172 ZPO verwendet, wonach Zustellungen stets an den bestellten Prozessbevollmächtigten auszuführen sind.




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