Arbeitnehmerfreizügigkeit

gewährleistet das Europäische Gemeinschaftsrecht, Art. 41 bis 48 AEUV. Sie ist seit Ablauf der Übergangszeit unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht (EuGH st. Rspr. seit EuGHE 1974, 1337). A. genießen alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vor der Osterweiterung. Als Arbeitnehmer i. S. der Bestimmung sind alle abhängig Beschäftigten, auch solche des öffentlichen Dienstes, anzusehen. Wesentliche Durchführungsvorschriften enthält die VO EWG v. 15. 10. 1968, ABl. L 257/2. Im nationalen Recht ist die A. im G über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügigkeitsG/EU v. 30. 7. 2004, BGBl. I 1950, 1986, m. Änd.) geregelt. s. a. Aufenthaltserlaubnis, Grenzgänger. Die A. ist für die Beitrittstaaten der Osterweiterung (Europäische Integration, 3 e) auf fünf Jahre mit Erweiterungsmöglichkeit für weitere zwei Jahre in der Weise beschränkt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten die bestehenden Beschränkungen ganz oder teilweise aufrechterhalten dürfen. Von dieser Möglichkeit haben bis auf Irland alle Mitgliedstaaten mit im Einzelnen unterschiedlichen Regelungen Gebrauch gemacht. Die Beitrittsstaaten können ihrerseits gleichartige Beschränkungen erlassen (Reziprozität). Hiervon hat aber nur Ungarn Gebrauch gemacht. Entgegen einer verbreiteten gegenteiligen Vorstellung bezieht sich der Vorbehalt nicht auf die Niederlassungsfreiheit und nur eingeschränkt auf den Dienstleistungsverkehr.




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