Arbeitstraining

Maßnahme der Rehabilitation in Form der berufsfördernden Leistung. Die Arbeitsförderung und Berufsförderung im Arbeitstrainingsbereich geschieht in Werkstätten für Behinderte sowohl im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, §§35, 37 SGB VII, als auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, §§ 16,18 Nr.2 SGB VI. . Maßnahmen im Arbeitstraining werden gefördert, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten zumindest so weit zu verbessern, dass er ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann, § 37 SGB VII, § 18 SGB VI.




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