Asservat

Gegenstand, der im Strafverfahren beschlagnahmt oder sonst in amtliche Verwahrung genommen worden ist. Einzelheiten zur Verwahrung und Herausgabe regeln landesrechtliche Vorschriften und Nr. 74 ff. RiStBV sowie die insbesondere bei Diebesgut bedeutsame Vorschrift des §§ 111 k StPO, wonach eine Herausgabe vorrangig an den Verletzten zu erfolgen hat. Die Kompetenz zur Anordnung der Freigabe von Asservaten im Ermittlungsverfahren liegt bei der Staatsanwaltschaft; bei einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme ist str., ob es zur Aufhebung eines weiteren gerichtlichen Beschlusses bedarf (h. M.). Nach Anklageerhebung ist das Gericht, nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss wiederum die Staatsanwaltschaft zuständig.




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