Aufenthaltsbestimmungsrecht

teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, dem dadurch das Recht zukommt, über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden. Leben die Eltern eines Kindes nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil die Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind nach § 1671 BGB beantragen. Mitunter ist eine Lösung derartiger Fälle auch dahingehend möglich, dass nur das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil — unter Beibehaltung der gemeinsamen Sorge im Übrigen — übertragen wird (letztlich wird die elterliche Sorge hier „schonend” aufgespaltet).
Rechtsgrundlage für die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nicht die Bestimmung des § 1628 BGB, die eine Regelung des Familiengerichts bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern ermöglicht, sondern diejenige des § 1671 BGB (Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil). Dessen Wortlaut erlaubt es nunmehr ausdrücklich, einen Teilbereich der elterlichen Sorge aus dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern herauszulösen und auf einen Elternteil allein zu übertragen, wenn insoweit eine Einigungsfähigkeit der Eltern nicht besteht. Der Anwendungsbereich des § 1628 BGB ist dagegen auf situative Entscheidungen beschränkt; er betrifft nur Einzelfälle, in denen Eltern konkrete Meinungsverschiedenheiten nicht allein zu überwinden vermögen.
In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Angelegenheiten des täglichen Lebens das durch das Kindschaftsreformgesetz in § 1687 Abs. 1 S.2 BGB eingeführte Alleinentscheidungsrecht des betreuenden Antragstellers von Bedeutung. Dies befähigt den betreuenden Elternteil, die täglich anfallenden, nicht den wesentlichen zuzuordnenden Entscheidungen für die Kinder allein und ohne vorherige Rücksprache mit dem anderen Elternteil zu treffen.




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