Aufzeichnung

ist die schriftliche Festlegung von Gedankeninhalten oder Geschehensabläufen. Technische A. (§ 268 StGB) ist die Darstellung von Daten, Messwerten oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der A. allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist (z.B. Kilometerstand, str.). Ihre Fälschung oder ihre Unterdrückung ist strafbar.




Vorheriger Fachbegriff: Aufzüge | Nächster Fachbegriff: Aufzeichnungspflichten im Steuerrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen