Index-Miete

Im Mietrecht :

Eine Index-Miet-Vereinbarung gibt den Vertragsparteien die Möglichkeit - ähnlich wie bei der Staffelmiete - einvernehmlich vorab Mieterhöhungen (und Reduzierungen) zu vereinbaren.
Für Wohnraummietverhältnisse ist § 557b BGB (Index-Miete) die gesetzliche Grundlage und für alle anderen Mietverhältnisse (Raummiete, Gewerberaum, Grundstücksmiete, bewegliche Sachen) sind Index-Mieten praktisch ohne gesetzliche Einschränkungen frei vereinbar, da § 578ff. BGB keine Verweisung auf § 557b BGB vorsieht.
Die Index-Miete bei Wohnraum hat für den Vermieter den Vorteil, dass er Mieterhöhungen nicht nach den unübersichtlichen gesetzlichen Regularien (§ 558ff. BGB) durchführen muss.
Der Vorteil für den Mieter ist darin zu sehen, dass er in der Regel mit maßvollen Erhöhungen - ohne Ausschöpfung der Kappungsgrenze von 20 % innerhalb von drei Jahren - planen kann.
Weitere Stichwörter:
Kappungsgrenze, Lebenshaltungsindex, Mieterhöhung, Mietsenkung




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