Kappungsgrenze

Im Mietrecht :

Der Vermieter hat bei frei finanzierten Wohnungen, also nicht bei Sozialwohnungen, nach Maßgabe von § 558 BGB die Möglichkeit, die Grundmiete einseitig zu erhöhen, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Zu diesen gesetzlichen Voraussetzungen gehört, dass die Miete seit einem Jahr unverändert war. Die Mieterhöhung ist nicht unbegrenzt möglich, sondern der Höhe nach beschränkt. Man spricht hier von der „Kappungsgrenze". Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren darf die Miete um nicht mehr als 20 % gestiegen sein. Diese Kappungsgrenze gilt selbst dann, wenn im Einzelfall die ortsübliche Vergleichsmiete eine weit höhere Miete zuließe.
Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, sein neuerliches Mieterhöhungsverlangen schon während des Drei-Jahres-Zeitraumes anzubringen. Der Vermieter kann direkt nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeit- raumes wiederum die Miete unter Beachtung der entsprechenden Kappungsgrenze erhöhen.
Auch der Mieter einer Sozialwohnung muss unter bestimmten Umständen mit einer Mieterhöhung rechnen. Dies ist jedoch für den Vermieter erst dann möglich, wenn die Sozialwohnung aus der „öffentlichen Bindung" herausgefallen ist, wenn also die dem Vermieter gewährten öffentlichen Zuschüsse und Mittel zur Finanzierung der Wohnung von ihm vorzeitig zurückbezahlt worden sind. Dann kann der Vermieter die Sozialmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete nach den Regeln des Mieterhöhungsverfahrens für freifinanzierten Wohnraum anpassen. Jedoch hat auch hier der Vermieter die Kappungsgrenze von 20 % innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren zu beachten.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Erhöhung der Kostenmiete, Miethöhe, Mieterhöhung, Mietspiegel, Ortsübliche Vergleichsmiete, Sozialmiete, Vergleichsmiete bei Mieterhöhung

Wohnraummietvertrag (2 b).




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