Ausschluss des Rechtsweges

widerspricht dem Grundsatz, dass jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht (Art. 19 IV 1). Indessen erlaubt das GG ausnahmsweise statt der richterlichen eine nichtrichterliche Kontrolle von Massnahmen der Exekutive. Dies gilt insbesondere bei Eingriffen in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, die zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorgenommen werden (Abhörkontrolle).




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