Ausschluss des Aufhebungsanspruchs

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, kann gem. § 46 VwVfG nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage stellt § 46 VwVfG nicht mehr auf die Alternativlosigkeit der Entscheidung ab („wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können”), sondern auf die Kausalität des Fehlers für die Entscheidung. Ein formeller Fehler ist jedenfalls dann nicht kausal für die Entscheidung, wenn es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, deren materielle Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Tatbestandsmerkmale einer gebundenen Norm vorliegen, so muss die Behörde entsprechend der Rechtsfolge handeln, ohne dass es auf den formellen Fehler ankommen kann. Entsprechendes gilt bei einer Ermessensreduzierung auf null (Ermessen). Nach der neuen Fassung kommt die Aufhebungssperre jedoch auch bei anderen Ermessensakten in Betracht. Dann muss die Entscheidung durch den formellen Fehler erkennbar nicht beeinflusst worden sein.
Problematisch ist die Bedeutung des § 46 VwVfG. Während früher überwiegend davon ausgegangen wurde, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 VwVfG die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes entfiele, bleibt nach heute h. M. der Verwaltungsakt formell rechtswidrig.
Vielmehr führt das Vorliegen des § 46 VwVfG nach heutiger Auffassung zu einem Ausschluss des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, so dass der Adressat des Verwaltungsaktes keinen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht hat. Umstritten ist jedoch weiterhin, ob §46 VwVfG die tatsächliche Rechtsverletzung des Klägers i. S. d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwG() entfallen lässt, oder ob das Verwaltungsgericht—obwohl die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 S. 1 VwG() vorliegen — wegen des § 46 VwVfG den Verwaltungsakt nicht aufhebt. Diese Auffassung wird dem Wortlaut des § 46 VwVfG wohl am ehesten gerecht.




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