Bauliche Anlagen

i. S. des Baurechts (Bauordnungen) sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte A., ferner auch Aufschüttungen und Abgrabungen (auch zur Gewinnung von Bodenschätzen), Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Camping- und Wochenendplätze sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Errichtung, Änderung und Beseitigung b. A. sind grundsätzl. genehmigungs- oder anzeigepflichtig; vgl. Baugenehmigung, Vorhaben.




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