Bauleitplanung

Teil des Bauplanungsrechts; gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden als Teil ihrer Selbstverwaltungsangelegenheit (Planungshoheit) zugewiesen. Sie dient der städtebaulichen Ordnung durch Festlegung der planungsrechtlichen Vorstellungen der Gemeinden und ist als zweistufiges System ausgestaltet. Hauptinstrumente der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§§ 5-7 BauGB) und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan (§§ 8-13a BauGB). Beide Handlungsformen sind aufeinander bezogen und ergeben ein System kommunaler Planung, das der Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke dient (§ 1 Abs. 1 BauGB).

ist die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung in Stadt und Land geschaffene durch den Bauleitplan (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) erfolgende Planung. Lit.: Hangarter, E., Bauleitplanung, 4. A. 1999; Span- nowsky, W., Lärmschutz in der Bauleitplanung, 2003




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