Bebauungsplan

Bebauungspläne werden von den einzelnen Gemeinden der Bundesrepublik aus dem jeweiligen Flächennutzungsplan entwickelt. In Ausnahmefällen kann ein Bebauungsplan auch ohne Flächennutzungsplan aufgestellt werden, wenn allein der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Möglich ist auch — im so genannten Parallelverfahren — die gleichzeitige Aufstellung eines Flächennutzungsplans und eines Bebauungsplans.
Inhalt eines Bebauungsplans
Im Bebauungsplan legt die Gemeinde fest, wie und was im Geltungsbereich dieses Plans gebaut werden darf.
Zunächst wird das Baugebiet nach Maß und Art der geplanten Bebauung charakterisiert und beispielsweise als reines oder allgemeines Wohngebiet, als Kleinsiedlungsgebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet o. Ä. ausgewiesen.
Wenn sich die Gemeinde insoweit festgelegt hat, wird im . Einzelnen nach den Regelungen der Baunutzungsverordnung näher bestimmt, welche Gebäude in dem betreffenden Gebiet erstellt werden dürfen, also beispielsweise Wohnhäuser, Läden, Handwerksbetriebe usw.
Im Bebauungsplan können weiterhin die Bauweise — offene oder geschlossene Bauweise, d.h. mit Abstandsfläche zum Nachbarhaus oder ohne — sowie die Stellung der Gebäude geregelt werden. Ferner enthält der Plan oft auch Bestimmungen über die Größe eines Baugrundstückes und die Anzahl der vorgeschriebenen Stellplätze und Garagen.
Inhalt des Bebauungsplans sind ebenfalls genaue Angaben darüber, welche Flächen von der Bebauung ausgenommen werden sollen, wo Flächen für den öffentlichen Verkehr eingerichtet werden müssen und wie die Versorgungsanlagen und -leitungen zu führen sind.

Überprüfung eines Bebauungsplans
Den Inhalt des Bebauungsplans einer Gemeinde kann man im Wege der Normenkontrolle von den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen. Einen entsprechenden Normenkontrollantrag kann jeder stellen, sofern er durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung einen unmittelbaren Nachteil erleidet oder aber ein Nachteil in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Zuständig für den Normenkontrollantrag ist das Oberverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes.
§§ 47 Abs. 1 VwG
Siehe Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Durch Gemeinde als Satzung (autonome Satzung) erlassene rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung. Enthält u. a. Vorschriften über das Bauland, Art und Mass seiner Nutzung, Gemeindebedarfsflächen, Verkehrsund Versorgungsflächen und Flächen für die Landwirtschaft (Flächennutzungsplan, Bauleitplan, Bundesbaugesetz). a. Veränderungssperre.

ist der regelmäßig aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnde verbindliche Bauleitplan. Er enthält - für jeweils verhältnismäßig kleine Gemeindeteile - die rechtsverbindlichen Festsetzungen (Bauland, Art und Weise der Bebauung) für die städtebauliche Ordnung. Er wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§§ 8ff. BauGB). Er ist eine Rechtsnorm, so dass er der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegt. Er kann von einem Eigentümer eines einzelnen Grundstücks grundsätzlich nicht verhindert werden. Er ist qualifizierter B. - im Gegensatz zum einfachen B. -, wenn er mindestens den in § 30 BauGB beschriebenen Inhalt hat. Die Prüfung eines Vorhabens richtet sich dann ausschließlich danach, ob es den Feststellungen des Plans - nicht auch, ob es den §§ 34, 35 BauGB - entspricht. Lit.: Stüer, B., Der Bebauungsplan, 3. A. 2006; Schwier, V., Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen, 2002; Herr, G., Behördliche Verwerfung von Bebauungsplänen, 2003

, Abk. B-Plan, hat als Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S.2 GG) die Funktion, die angestrebte städtebauliche Ordnung für bestimmte Grundstücksbezirke einer Gemeinde verbindlich umzusetzen (§ 8 Abs. 1 BauGB). Er ergeht als kommunale Satzung (in Berlin als Verordnung des Bezirksamtes, in Hamburg als Gesetz oder Verordnung des Senats, u. U. des Bezirksamtes) auf Beschluss des Gemeinderates (§ 10 BauGB). Im Regelfall betrifft er eine größere Anzahl von Grundstücken und Eigentümern. Für einzelne Großvorhabensträger kann ein vorhabenbezogener B-Plan ergehen (§ 12 Abs. 1 S.1 BauGB). § 9 Abs. 1 BauGB normiert einen abschließenden Katalog von Festsetzungsmöglichkeiten. Besondere Bedeutung haben die Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Enthält ein B-Plan die vorstehenden Festsetzungen, handelt es sich um einen sog. qualifizierten B-Plan (§ 30 Abs. 1 BauGB), fehlt eine dieser Voraussetzungen, so liegt ein einfacher B-Plan vor (§ 30 Abs. 3 BauGB). Welche Festsetzungen die Gemeinde wählt, steht in ihrem Planungsermessen.
Rechtsgrundlage für den Erlass eines B-Plans sind die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB. Die formelle Rechtmäßigkeit fordert zunächst ein Handeln des zuständigen Planungsträgers. Nach § 2 Abs. 1 BauGB stellt die Gemeinde den B-Plan in eigener Verantwortung auf. Diese Planungshoheit folgt aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG. Zuständigkeitsfehler führen in der Regel zur Nichtigkeit des B-Plans. Weiterhin wird ein ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren (§§ 2 ff. BauGB) gefordert. Dieses Verfahren gilt für die Aufstellung aller Bauleitpläne sowie für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung, § 1 Abs. 8 BauGB. Wenn durch die Änderungen bzw. Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, besteht die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.
Verfahren: Das eigentliche Verwaltungsverfahren zur Aufstellung des B-Plans wird durch den Planaufstellungsbeschluss eröffnet, §2 Abs. 1 BauGB. Aus ihm ergibt sich der neu zu beplanende Ortsteil und er ist ortsüblich bekannt zu machen. Ein Verstoß hiergegen ist unbeachtlich. Anschließend wird ein Planentwurf mit Begründung ausgearbeitet. Gern. § 3 Abs. 1 BauGB ist der Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung zu geben. Durch die Einbeziehung der Interessen der Öffentlichkeit vervollständigt die Gemeinde ihr abwägungserhebliches Planungsmaterial. Ein Verstoß gegen §3 Abs. 1 BauGB ist jedoch unbeachtlich. Zudem hat nach § 4 BauGB eine möglichst frühzeitige Beteiligung der Behörden zu erfolgen. Diese sind i. d. R. andere Planungsbehörden (z. B. Umweltamt, Denkmalschutz- und Naturschutzbehörde), die durch ihre Stellungnahmen eine ausreichende Berücksichtigung sonstiger öffentlicher Belange bei der Planung gewährleisten. Gem. § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt dargestellt werden müssen. Eine fehlende Beteiligung insgesamt — nicht nur die einzelner Träger — führt zu einem beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, der allerdings nur bei Rüge innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Nichtigkeit des B-Plans führt. § 2 Abs. 2 BauGB sieht zudem die Beteiligung benachbarter Gemeinden an der Planaufstellung vor. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gemeinden ihre B-Pläne aufeinander abstimmen, um negative Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung zu verhindern. Eine bei der Planung übergangene Gemeinde ist wegen einer möglichen Verletzung des innerkommunalen Abstimmungsgebots in einem Normenkontrollverfahren antragsbefugt. Der beschlussfähige Planentwurf samt Begründung ist gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Das Auslegungsverfahren stellt die wichtigste Form der Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens dar. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, sich innerhalb der Frist über die Planung zu informieren und Anregungen vorzubringen, die vorn zuständigen Gemeinderat zu prüfen sind. Bei Änderung des B-Plans ist dieser erneut auszulegen. Ein Verstoß gegen das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ist gern. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und führt bei einer Rüge innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB zur Nichtigkeit des B-Plans. Nach Abschluss des Auslegungsverfahrens und Prüfung der Anregungen wird der B-Plan — vorbehaltlich der Stadtstaatensonderregelung des § 246 Abs. 2 BauGB — als Satzung durch den Gemeinderat beschlossen. Bei diesem Beschluss ist das Verfahren des jeweiligen Landesrechts über das Zustandekommen von Ratsbeschlüssen zu beachten (so existieren häufig bestimmte Mitwirkungsverbote für einzelne Gemeinderatsmitglieder). Zudem ist dem B-Plan gern. § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung beizufügen, in der u. a. die Ziele, Zwecke und Auswirkungen des B-Plans darzulegen sind. Der Umweltbericht gern. § 2a BauGB stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht ist gern. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlich, muss aber innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt werden. § 10 Abs. 2 BauGB sieht in bestimmten Fällen eine Genehmigung des B-Plans durch die höhere Verwaltungsbehörde vor. Nach dem Satzungsbeschluss ist der B-Plan auszufertigen und der Beschluss gern. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt der B-Plan in Kraft. Bekanntmachungsfehler sind gern. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur beachtlich, wenn der damit verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht werden kann. Gegen den B-Plan kann gern. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwG() die Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht angestrengt werden.
Die materielle Rechtmäßigkeit eines B-Plans setzt gern. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB dessen Erforderlichkeit voraus (sog. Planrechtfertigung). Dafür reicht es bereits aus, dass der B-Plan auf einer planerischen Konzeption der Gemeinde beruht. Diese Erforderlichkeit ist gerichtlich voll nachprüfbar.
Planungsermessen: Ein Planungsanspruch des Bürgers besteht gern. § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht.
Aus § 1 Abs. 3 BauGB folgt, dass die Gemeinde kein Entschließungsermessen hat. Hinsichtlich des Inhaltes besteht aber ein weites Planungsermessen. Dieses Ermessen unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Das BauGB nennt zwei Ermessensgrenzen. Eine Nichtbeachtung führt grundsätzlich zu einer Ermessenüberschreitung. Gern. § 8 Abs. 2 S.1 BauGB sind B-Pläne grundsätzlich — Ausnahmen regeln § 8 Abs. 2-4 BauGB — aus einem wirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln
(sog. Entwicklungsgebot). Weiterhin darf der B-Plan im Gegensatz zum F-Plan — nur Festsetzungen i. S. d. § 9 BauGB i. V. m. der BauNVO aufweisen. Aufgrund des bestehenden Typenzwangs besteht für die Gemeinde kein Festsetzung.serfindungsrecht. Besonders wichtig sind die nach § 9 Abs. 1 Nr.1 u. 2 BauGB möglichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die überbau-baren Grundstücksflächen. Diese sowie weitere in § 9 Abs. 1 BauGB vorgesehenen Festsetzungen werden durch die BauNVO näher bestimmt. Die Bindung an § 9 BauGB gilt gern. § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht für den vorhabenbezogenen B-Plan. Durch zahlreiche gesetzliche Abwägungsregelungen (Berücksichtigungsgebote) wird die Ausübung des Ermessens entsprechend dem Zweck der Ermächtigung sichergestellt und gleichzeitig die Kontrolldichte gesteigert. So muss gern. § 1 Abs. 7 BauGB eine Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange erfolgen. Zu den privaten Belangen zählen alle mit dem Eigentum verbundenen Interessen (Nutzung des Bodens, Gewerbefreiheit). Der Begriff der öffentlichen Belange umfasst alle Interessen, die für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung von Bedeutung sind (Fortentwicklung eines Ortsteils, Ansiedlung bestimmter Gewerbezweige). Weitere Berücksichtigungsgebote finden sich in § 1 Abs. 4 BauGB (Raumordnung), § 1 Abs. 6 BauGB (zahlreiche Belange sind aufgeführt), § 1 a BauGB (Umweltschutz),§ 2 Abs. 2 BauGB (Nachbargemeinden), aber auch in anderen Fachgesetzen (z. B. Immissionsschutz gem. § 50 BImSchG). Der B-Plan ist rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 S.1 BauGB) eine ordnungsgemäße Abwägung dieser Belange nicht erfolgt ist. Das Planungsermessen ist ein mehraktiger Vorgang vorn Erkennen bis hin zum Gewichten und damit zur Schaffung eines Ausgleichs. Die erste Phase besteht aus der Ermittlung der abwägungsrelevanten gegenwärtigen und zukünftigen Belange und damit der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Dann erfolgt die Einstellung der Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung aufzunehmen sind. In der dritten Phase kommt es zu einer Gewichtung der einzelnen in die Abwägung eingestellten Belange. Jedem Belang ist das ihm nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zukommende Gewicht beizumessen. Die vierte Phase ist der eigentliche Ausgleichsprozess. Durch ihn wird ein Ausgleich zwischen gleich- und gegenläufigen Belangen hergestellt. Auf der Grundlage des Planungsermessens ist die sog. Abwägungsfehlerlehre entwickelt worden. Bei Vorliegen eines Planungsfehlers ist danach die Planungsentscheidung rechtswidrig. Diese Fehler können am Abwägungsvorgang als einem dynamischen Prozess, aber auch am Abwägungsergebnis mit einem statischen Charakter erkennbar sein. Siehe auch Grafik: Bauleitplanung.
Stüer, Bernhard. Der Bebauungsplan. München (C. H. Beck) 42009.

Bauleitpläne.




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