Denkmalschutz

In Deutschland ist der Denkmalschutz Sache der Bundesländer. In der Regel sind es Kulturdenkmäler, die unter Schutz gestellt sind. Ihre Definition ist sehr weit gefasst: Neben Gebäuden können auch bewegliche Gegenstände, eventuell mit Zubehör, aber auch Anlagen in ihrer Gesamtheit als Kulturdenkmäler betrachtet werden. Die Eigentümer oder Besitzer denkmalgeschützter Sachen sind in ihrer Freiheit, damit nach Belieben zu verfahren, eingeschränkt. So dürfen sie denkmalgeschützte Sachen ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nicht
zerstören oder beseitigen, nicht in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigen, in Ausnahmefällen nicht von ihrem Standort entfernen. Die Bestimmungen des Denkmalschutzes sehen in den meisten Bundesländern eine umfangreiche Auskunfts- und Duldungspflicht deg Eigentümers oder Besitzers gegenüber der Denkmalschutzbehörde vor. Auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist in diesem Zusammenhang eingeschränkt. Weiter müssen die Eigentümer oder Besitzer der Denkmalschutzbehörde unverzüglich Schäden oder Mängel an einer denkmalgeschützten Sache anzeigen. Die Verletzung der Pflichten des Eigentümers oder Besitzers wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zur Erhaltung und Pflege der denkmalgeschützten Sache kann der Eigentümer oder Besitzer vom jeweiligen Bundesland finanzielle Hilfe beanspruchen.
Siehe auch Besitz, Eigentum, Unverletzlichkeit der Wohnung

desgleichen Natur-, Landschafts- und Umweltschutz, können Regelungen rechtfertigen, welche die Nutzung des Eigentums beschränken.

. Aufgabe des D. ist es, die Kulturdenkmäler als Quellen u. Zeugnisse menschlicher Geschichte u. Entwicklung zu schützen u. zu erhalten. Der D. ist durch Landesgesetze geregelt; er hat aufgrund des Gesetzes zur Berücksichtigung des D. im Bundesrecht auch Eingang in verschiedene Bundesgesetze (z. B. Bundesnaturschutzgesetz, Raumordnungsgesetz, Bundesfernstrassengesetz) gefunden. Kulturdenkmäler werden in ein Denkmalbuch eingetragen. Der Eigentümer eines solchen Denkmals ist verpflichtet, es im Rahmen des Zumutbaren instandzuhalten u. pfleglich zu behandeln. Er erhält zu diesem Zweck Zuschüsse, jedoch ohne Rechtsanspruch u. nur nach Massgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Denkmalschutzbehörde ggf. die erforderlichen Massnahmen selbst treffen. Der Eigentümer bedarf darüber hinaus für alle Massnahmen, die das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals verändern oder beeinträchtigen, einer Genehmigung, die nur dann erteilt werden soll, wenn überwiegende Belange des Gemeindewohls nicht entgegenstehen. Bussgeldvor-
Schriften verleihen den gesetzlichen Verpflichtungen zusätzlich Nachdruck. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kulturdenkmal enteignet werden. Falls eine sonstige denkmalschützende Massnahme enteignende Wirkung auslöst, also über die zulässige Sozialbindung des Eigentums hinausgeht (z.B. Nichtgenehmigung der für die wirtschaftliche Nutzung eines unter D. stehenden Gebäudes erforderlichen baulichen Änderungen), steht dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu (Enteignung).

1.
Schutz und Pflege von Denkmälern der Kunst und der Geschichte sind jetzt in den meisten Ländern der BRep. umfassend gesetzlich geregelt (vgl. z. B. bad.-württ. G v. 6. 12. 1983, GBl. 797, m. Änd.; bayer. G v. 25. 6. 1973, GVBl. 328, m. Änd.). Die D.gesetze enthalten Begriffsbestimmungen (Baudenkm., Bodendenkm., bewegl. Denkmäler), Erhaltungsgebote und Veränderungsverbote, Vorschriften über Denkmallisten, D.behörden, das Verfahren, Enteignung, Vorkaufsrechte und Finanzierung. Umstr. ist, ob Art. 5 III GG sich über den Grundrechtsschutz für das Kunstschaffen hinaus auf die geschaffene Kunst erstreckt und den Staat verfassungsrechtlich zum D. verpflichtet. Zahlreiche Bundesgesetze (z. B. RaumordnungsG, BundesfernstraßenG, FlurbereinigungsG, NaturschutzG) sehen die Berücksichtigung von Belangen des D. vor.

2.
Steuerrechtlich: Bei denkmalgeschützten Gebäuden und Gebäudeteilen können nach § 7 i EStG von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und nach Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchgeführt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) erhöhte Absetzungen vorgenommen werden. Diese betragen für Baumaßnahmen, die nach dem 31. 12. 2003 begonnen wurden, im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 9 v. H. und in den folgenden Jahren jeweils 7 v. H. der Herstellungskosten (§ 82 i EStDV, R 83b/H83b EStR). Neben den Herstellungskosten sind auch Anschaffungskosten begünstigt, soweit die Baumaßnahme nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt worden ist. Wird das D. zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so besteht die Möglichkeit, die erhöhten Absetzungen gleichfalls in Anspruch zu nehmen (§ 10 f EStG). Hier kann der Stpfl. bei Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. 12. 2003 begonnen wurde, im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 9 v. H. wie Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Auch schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkünfteerzielung noch zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind entsprechend steuerlich begünstigt, § 10 g EStG. Nach § 11 b EStG kann der Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern auf 2-5 Jahre gleichmäßig verteilt als Werbungskosten abgezogen werden. Die jeweiligen Aufwendungen sind um erhaltene Zuschüsse zu kürzen. Die einkommensteuerlichen Vergünstigungen können grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Für denkmalgeschützte Objekte wird die Grundsteuer erlassen, wenn die jährlichen Kosten i. d. R. die Einnahmen übersteigen, wobei es auf die zukünftigen Ertragsaussichten ankommt (§ 32 GrStG).




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