Beamtenähnliche Personen

Im Sozialrecht :

Zu den beamtenähnlichen Personen zählt man u.a. Richter, Zeit- und Berufssoldaten sowie Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften. Sie sind in allen Zweigen der Sozialversicherung von der Versicherungspflicht befreit, weil sie über eine ausreichende soziale Sicherung verfügen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 6 SGB V, 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VI, §4 Nr. 3 SGB VII; Versicherungsfreiheit).




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